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Beiträge privater Firmen und Forschungseinrichtungen im Rahmen der "International Working Group on Police Undercover Activities" (IWG)

Schriftliche Frage von Andrej Hunko an die Bundesregierung zur Beiträge privater Firmen und Forschungseinrichtungen im Rahmen der "International Working Group on Police Undercover Activities" (IWG)

Welche Vorträge, Expertisen, Stellungnahmen oder sonstige Beiträge haben private Firmen und Forschungseinrichtungen im Rahmen der „International Working Group on Police Undercover Activities“ (IWG) oder ihrer Unterarbeitsgruppen erbracht, wie es die Bundesregierung in ihrer Antwort auf meine Mündliche Frage 85, Plenarprotokoll 17/154, S. 18463 berichtet (bitte für die jeweiligen Firmen aufschlüsseln), und worüber handelten die Beiträge konkret (bitte hierfür vor allem die Vorträge in groben Zügen darlegen)? 

Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Dr. Ole Schröder vom 8. Februar 2012:

Die öffentliche Beantwortung dieser Frage ist der Bundesregierung aus Geheimhaltungsgründen nicht möglich. Die Antwort der Bundesregierung auf diese Frage muss als „Verschlusssache – Vertraulich“ eingestuft werden. Sie kann bei der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages eingesehen werden.

Die Bundesregierung folgt hierbei der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, nach der bei der Erfüllung der Auskunftsverpflichtung der Bundesregierung gegenüber dem Parlament unter Geheimhaltungsaspekten wirksame Vorkehrungen gegen das Bekanntwerden von Dienstgeheimnissen mit einbezogen werden können (vgl. BVerfGE 124, 161 [193]; für die Auskunft im Rahmen eines Untersuchungsausschusses: vgl. BVerfGE 124, 78 [123 f.]). Hierzu zählt auch die Geheimschutzordnung des Deutschen Bundestages.
Zwar ist der parlamentarische Informationsanspruch grundsätzlich auf die Beantwortung gestellter Fragen in der Öffentlichkeit angelegt (vgl. BVerfGE 124, 161 [193]). Die Einstufung als Verschlusssache ist aber im vorliegenden Fall im Hinblick auf das Staatswohl aus folgenden Gründen erforderlich und geeignet, das Informationsinteresse des Parlaments unter Wahrung berechtigter Geheimhaltungsinteressen der Bundesregierung zu befriedigen:
Die Preisgabe einzelner konkreter Inhalte an die Öffentlichkeit, die in der „International Working Group on Police Undercover Activities“ (IWG) erörtert wurden, würde das schützenswerte Interesse der Bundesrepublik Deutschland an einer wirksamen Bekämpfung von Kriminalität und Terrorismus und damit das Staatswohl erheblich beeinträchtigen. Ihre Veröffentlichung würde die Offenlegung sensibler polizeilicher Vorgehensweisen und Taktiken in einem äußerst
gefährdungsrelevanten Bereich bedeuten. Verdeckte Maßnahmen werden nur in Kriminalitätsfeldern angewandt, bei denen von einem besonderen Maß an Konspiration, Gemeinschädlichkeit und Gewaltbereitschaft ausgegangen werden muss. Die Kenntnisnahme von Informationen aus dem angeforderten Bereich durch kriminelle oder terroristische Kreise würde sich sowohl auf die staatliche Aufgabenwahrnehmung im Gefahrenabwehrbereich wie auch auf dieDurchsetzung des staatlichen Strafverfolgungsanspruchs außerordentlich nachteilig auswirken. Hinzu kommt, dass eine Veröffentlichung entsprechender in der IWG unter Geheimhaltung behandelter Inhalte durch die Bundesregierung das Vertrauen der internationalen Kooperationspartner in die Integrität der deutschen Polizeiarbeit nachhaltig erschüttern und die weitere Zusammenarbeit im verdeckten Polizeibereich wesentlich erschweren würde.Demgegenüber ist mit der Geheimschutzordnung des Deutschen Bundestages ein Instrument geschaffen, das es den Abgeordneten des Deutschen Bundestages ermöglicht, die entsprechenden Informationen einzusehen. Dem parlamentarischen Kontrollrecht wird damit im Ergebnis Rechnung getragen.

Drucksache 17/8637


Andrej Hunko, MdB 2013