Umsetzung des EU-Richtlinienvorschlags über das Recht auf Belehrung in Strafverfahren in den einzelnen EU-Mitgliedsstaaten
Frage von Andrej Hunko an die Bundesregierung bezüglich des EU-Richtlinienvorschlags
In welchen EU-Mitgliedstaaten bleiben die strafrechtlichen Regelungen hinter den Mindestnormen des Richtlinienvorschlags über das Recht auf Belehrung in Strafverfahren (Ratsdok. 12564/10) zurück, und in welchen EUMitgliedstaaten wird der Richtlinienvorschlag die rechtlichen Standards verbessern?
Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Dr. Max Stadler vom 8. Oktober 2010:
Die Bundesregierung verfügt nicht über umfassende Erkenntnisse zu der Frage, in welchen Mitgliedstaaten deren strafprozessuale Regelungen hinter den Mindestnormen des Vorschlags für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über das Recht auf Belehrung in Strafverfahren (Ratsdok. 12564/10) zurückbleiben. Dies setzte eine fundierte, auf alle Mitgliedstaaten bezogene rechtsvergleichende Untersuchung am Maßstab des Richtlinienvorschlags voraus, die nicht vorgenommen worden ist. Die Folgenabschätzung der EUKommission, auf die in dem Richtlinienentwurf Bezug genommen wird und die dem oben genannten Ratsdokument anhängt, bezieht sich auf aktuelle Untersuchungen, die ergeben haben, dass Verdächtige sehr unterschiedlich über ihre Rechte informiert werden und dass eine Rechtsbelehrung in den meisten Fällen lediglich mündlich und somit weniger wirkungsvoll erfolge und schwerer zu überwachen sei. Annex III der genannten Folgenabschätzung (Ratsdok. 12564/ 10 ADD 1) enthält einen tabellarischen EU-weiten Überblick über das Recht auf Information (Current situation in member states in relation to the provision of information on fair trial rights). Diese Übersicht belegt den Befund, dass in den Mitgliedstaaten sehr unterschiedlich belehrt wird. Eine Bewertung der rechtlichen Standards in den einzelnen Mitgliedstaaten ist auf dieser Grundlage bereits deshalb nicht möglich, weil Art und Umfang der Belehrung im Kontext der jeweiligen Verfahrensordnungen gesehen werden müssen. Die Bundesregierung bezieht die Verbesserung der rechtlichen Standards nicht auf einzelne Mitgliedstaaten, sondern auf die Situation innerhalb der Europäischen Union. In diesem Kontext stellen gemeinsame Mindeststandards ein Korrelat zum Ausbau der Zusammenarbeit bei der Strafverfolgung dar und sind Voraussetzung für das Vertrauen in einen gemeinsamen Rechtsraum innerhalb der EU.
Abgeordneter Andrej Hunko (DIE LINKE.):
Wird sich die Bundesregierung im Rat der Europäischen Union bei den Verhandlungen über den Richtlinienvorschlag über das Recht auf Belehrung in Strafverfahren (Ratsdok. 12564/10) dafür einsetzen, dass sich die Richtlinie hinsichtlich der einheitlichen Reglementierung des Rechts auf Belehrung in Strafverfahren an den Regelungen dieser EU-Mitgliedstaaten orientiert, die die höchsten rechtlichen Standards zugunsten der Verdächtigen aufweisen?
Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Dr. Max Stadler vom 8. Oktober 2010:
Zu den rechtlichen Standards anderer EU-Mitgliedstaaten wird auf die Antwort zu Frage 21 Bezug genommen. Die Bundesregierung wirkt konstruktiv an der Schaffung gemeinsamer Mindeststandards über das Recht auf Belehrung in Strafverfahren mit. Das durch den Richtlinienvorschlag vorgesehene „Recht auf Belehrung“ ergibt sich aus der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) – in der Auslegung durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte – sowie der Charta der Grundrechte der Europäischen Union. Diese Vorgaben werden durch den Richtlinienvorschlag beispielsweise durch Festlegungen zu der Frage konkretisiert, wie diese Informationen zu vermitteln sind. Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang beispielsweise das Recht auf schriftliche Belehrung bei Festnahme. Soweit das Schweigerecht, das sich nicht direkt aus der EMRK ableiten lässt, jedoch auf der Basis des „Fair Trial“-Prinzips gefestigte Rechtsprechung ist, nicht in den Katalog des Artikels 3 des Richtlinienvorschlags aufgenommen ist, besteht aus Sicht der Bundesregierung Handlungsbedarf, da es sich bei diesem um eines der elementarsten Rechte eines Beschuldigten handelt. Insofern wird sich die Bundesregierung für die Aufnahme dieses Rechts in den Katalog des Artikels 3 des Richtlinienvorschlags einsetzen.
Schriftliche Frage. Aus Drucksache 17/3308 des Deutschen Bundestags vom 15.10.2010