Mündliche Frage zum Versand von Stillen SMS durch den Bundesnachrichtendienst
Inwiefern trifft es – wie vom Portal der Tagesschau am 19. Januar 2016 berichtet – zu oder nicht zu, dass der Bundesnachrichtendienst (BND) zwar technisch nicht in der Lage ist, von Stillen SMS Gebrauch zu machen, aber in Form von Amtshilfe diesbezüglich Unterstützung bekomme (bitte hierzu ausführende Behörde und/oder Firma benennen), und welche Details kann die Bundesregierung zu einem ebenfalls berichteten Mailwechsel zwischen dem BND und dem Bundeskanzleramt mitteilen, in dem die Bundesregierung gebeten wurde, mir gegenüber sämtliche Einsätze Stiller SMS durch den Auslandsgeheimdienst sowie die Amtshilfe durch andere Behörden zu verschweigen?
Antwort des Staatsministers Klaus-Dieter Fritsche:
Die Behauptung, dass es eine Absprache zwischen Bundesregierung und Bundesnachrichtendienst gegeben habe, wonach Einsätze „stiller SMS“ sowie die diesbezügliche Amtshilfe durch andere Behörden dem Parlament zu verschweigen sind, ist nicht zutreffend. Auch Ihre Kritik, wonach in der aktuellen Antwort der Bundesregierung zur Kleinen Anfrage 18/7166 eine Angabe zum Bundesnachrichtendienst fehle, weise ich zurück.
Die Frage wurde mittels Verweis auf frühere Antworten auch für den Bundesnachrichtendienst korrekt beantwortet. Mit Verweis auf geheimhaltungsbedürftige Informationen zu nachrichtendienstlichen Fähigkeiten wurden die erbetenen Auskünfte regelmäßig in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestags hinterlegt.
Um Ihrem aktuellen Informationsbedürfnis gerecht zu werden, habe ich auch im vorliegenden Fall die erbetenen Informationen in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestags hinterlegt.
Hinsichtlich Details Ihrer aktuellen Frage ist die Bundesregierung nach sorgfältiger Abwägung zu der Auffassung gelangt, dass eine Beantwortung teilweise nicht in offener Form erfolgen kann. Die erbetenen Auskünfte sind geheimhaltungsbedürftig, weil sie Informationen enthalten, die im Zusammenhang mit der Arbeitsweise und Methodik des Bundesnachrichtendienstes und insbesondere seinen Aufklärungsaktivitäten stehen.
Der Schutz vor allem der technischen Fähigkeiten des Bundesnachrichtendienstes stellt für die Aufgabenerfüllung des Bundesnachrichtendienstes einen überragend wichtigen Grundsatz dar. Er dient der Aufrechterhaltung der Effektivität nachrichtendienstlicher Informationsbeschaffung durch den Einsatz spezifischer Fähigkeiten und damit dem Staatswohl. Eine Veröffentlichung von Einzelheiten betreffend solche Fähigkeiten würde zu einer wesentlichen Schwächung der den Nachrichtendiensten zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Informationsgewinnung führen.
Dies würde für die Auftragserfüllung des Bundesnachrichtendienstes erhebliche Nachteile zur Folge haben. Sie kann für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland schädlich sein. Insofern könnte die Offenlegung entsprechender Informationen die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährden oder ihren Interessen schweren Schaden zufügen.
Deshalb sind die entsprechenden Informationen als Verschlusssache gemäß der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums des Innern zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen (VS-Anweisung – VSA) mit dem VS-Grad „Geheim“ eingestuft. Diese wurden zur Einsichtnahme in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestags hinterlegt.
Plenarprotokoll 18/151