Frage: Inwiefern sind ausländische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger, die bereits vor der Verabschiedung des Entwurfes eines Gesetzes zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts (https://dserver.bundestag.de/btd/20/090/2009044.pdf) eine zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes noch gültige deutsche Einbürgerungszusicherung mit der Aufforderung, den Verlust der alten Staatsangehörigkeit nachzuweisen, erhalten haben bzw. noch vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eine solche Einbürgerungszusicherung erhalten werden, trotz der nun grundsätzlich erlaubten Mehrstaatigkeit weiterhin verpflichtet, einen Austritt aus ihrer alten Staatsbürgerschaft zu vollziehen?
Antwort des Staatssekretärs Mahmut Özdemir: Im Entwurf des Gesetzes zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts (StARModG) ist vorgesehen, Mehrstaatigkeit generell zuzulassen. Somit können Einbürgerungsbewerber nach Inkrafttreten des Gesetzes ihre bisherige Staatsangehörigkeit behalten.
Bis zum Inkrafttreten des StARModG werden Einbürgerungen nach den aktuell geltenden gesetzlichen Bestimmungen vorgenommen, d. h. grundsätzlich ist die
Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit nachzuweisen (§ 10 Absatz 1 Nummer 4 des Staatsangehörigkeitsgesetzes). Einbürgerungsbewerber, die ihre bisherige
Staatsangehörigkeit nicht aufgeben möchten, müssen grundsätzlich das Inkrafttreten des StARModG abwarten. Hierzu kann bei einem bereits anhängigen Einbürgerungsantrag gegenüber der für das Einbürgerungsverfahren zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörde das Ruhen des Verfahrens bis zum Inkrafttreten des StARModG angeregt werden. Einbürgerungsanträge, die am Tag des Inkrafttretens der Reform bereits anhängig sind, werden nach dem dann geltenden neuen Recht behandelt.
Nachlieferung: Einbürgerungsbewerber können nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts (StARModG) ihre bisherige Staatsangehörigkeit behalten. Einbürgerungsanträge, die am Tag des Inkrafttretens der Reform bereits anhängig sind, sind nach dem dann geltenden neuen Recht zu behandeln. Dies schließt auch den Fall ein, dass eine Staatsangehörigkeitsbehörde vor Inkrafttreten des StARModG eine Einbürgerungszusicherung erteilt hat, da mit Ertei-lung der Zusicherung das Einbürgerungsverfahren anhängig bleibt. Einbürgerungsbewerber müs-sen die Aufgabe ihrer bisherigen Staatsangehörigkeit mit dem Inkrafttreten des StARModG dann nicht mehr nachweisen und die Staatsangehörigkeitsbehörden können abschließend prüfen, ob zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Einbürgerungsantrag alle sonstigen Einbürgerungsvoraussetzungen vorliegen. Ob Einbürgerungsbewerber ein bei den Behörden des Herkunftsstaates betriebenes Verfahren zur Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit fortsetzen oder nicht, bleibt allein ihnen überlassen.