Andrej Hunko vor einer Friedensfahne

Andrej Hunko

Frage: Hat sich die Bundesregierung eine Auffassung dazu gebildet, ob die vom ukrainischen Präsidenten Wolodymyr Selenskyj auf der Pressekonferenz "Ukraine 2024. Unabhängigkeit" am 27. August 2024 erwähnte Vereinbarung zwischen der Ukraine und Polen (siehe https://unn.ua/en/news/ukraine-has-agreements-with-poland-on-the-return-of-ukrainians-who-illegally-crossed-the-border-zelenskyy) hinsichtlich der Zurückweisung von ukrainischen männlichen Staatsangehörigen im Alter von 18 bis 60 Jahren, die die ukrainisch-polnische Grenze aus der ukrainischen Perspektive illegal überquert haben und auf dem polnischen Staatsgebiet weilen, durch Polen mit den Verpflichtungen aus der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), dem Grundsatz der Nichtzurückweisung (Non-Refoulement) und dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes für Geflüchtete aus der Ukraine vereinbar ist, und wenn ja, wie lautet diese, und wenn nein, warum nicht, und folgen nach Kenntnis der Bundesregierung aktuell alle EU-Mitgliedsstaaten dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 des Rates?

Antwort des Staatssekretärs Dr. Thomas Bagger: Die Bundesregierung unternimmt keine rechtliche Bewertung von Vereinbarungen anderer Staaten.

Der Europäischen Kommission als Hüterin der Verträge obliegt es, die Einhaltung europäischen Rechts seitens der Mitgliedstaaten zu überwachen.

Andrej Hunko vor einer Friedensfahne

Andrej Hunko

BSW-Neujahrsempfang 09.02.25