Mündliche Frage zur Auskunftsverweigerung der Bundesregierung zu parlamentarischen Initiativen unter Berufung auf die Third-Party-Rule
In welchem Verhältnis stehen die Fälle, in denen das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat in der aktuellen Wahlperiode vor einer teilweisen oder gänzlichen Auskunftsverweigerung zu parlamentarischen Initiativen unter Berufung auf die Third-Party-Rule vorher eine Freigabeanfrage an die betreffenden ausländischen Partner gerichtet bzw. nach einer selbst vorgenommenen Abwägung darauf verzichtet hat (Bundestagsdrucksache 19/19426, Antwort zu Frage 11; vergleiche Beschluss des BVerfG vom 13. Oktober 2016 – 2 BvE 2/15, sofern die Freigabeanfragen wegen ihrer Anzahl oder mangels Statistiken nicht ermittelbar sind, bitte nur für meine eigenen parlamentarischen Initiativen angeben), und nach welchen Kriterien gelangt das Ministerium zu einer „begründete(n) Annahme“, dass eine solche Freigabeanfrage von den Partnern vermutlich abgelehnt würde, sodass von vornherein darauf verzichtet wird?
Antwort des Parl. Staatssekretärs Stephan Mayer:
Ich bitte um Verständnis, dass die gewünschte statistische Aufbereitung im Zeitrahmen der mündlichen Frage mit zumutbarem Aufwand nicht klärbar war, da die Vorgänge nicht in einer danach auswertbaren Strukturierung abgelegt werden. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat in ständiger Rechtsprechung bestätigt, dass das parlamentarische Informationsrecht unter dem Vorbehalt der Zumutbarkeit steht (siehe Urteil des BVerfG vom 7. November 2017, 2 BvE 2/11, Rz. 249). Die Ermittlung der Anzahl würde in jedem Fall die Sichtung eines sehr breiten Aktenbestandes erforderlich machen.