Andrej Hunko vor einer Friedensfahne

Andrej Hunko

Persönliche Erklärung nach § 31 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages zur Abstimmung über den von den Fraktionen SPD, CDU/CSU, Bündnis 90/Die Grünen und FDP eingebrachten „Entwurf eines Gesetzes zur Finanzierung politischer Stiftungen aus dem Bundeshaushalt (Stiftungsfinanzierungsgesetz - StiftFinG)“ (Drs. 20/8726) von Sahra Wagenknecht, Ali Al-Dailami, Sevim Dagdelen, Klaus Ernst, Andrej Hunko, Zaklin Nastic, Jessica Tatti, Alexander Ulrich vom 10. November 2023

Die gesetzliche Regelung der Finanzierung der politischen Stiftungen gemäß des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Februar 2023 ist verfassungsrechtlich erforderlich. Der vorliegende Gesetzesentwurf wird dem demokratischen Gebot, Chancengleichheit der Parteien herzustellen und für Transparenz und Nachvollziehbarkeit der Stiftungsförderung zu sorgen, jedoch nicht gerecht. Aus den folgenden Gründen lehnen wir den Gesetzesentwurf der Koalition und der CDU/CSU ab:

  1. Der vorliegende Entwurf eines Stiftungsfinanzierungsgesetzes sieht vor, dass die Vergabe staatlicher Stiftungsförderung davon abhängen soll, wie das Bundesministerium des Innern und für Heimat sowie das Bundesamt für Verfassungsschutz die Verfassungstreue der politischen Stiftungen bewerten. Über Fragen der Verfassungswidrigkeit müssen in einem Rechtsstaat Gerichte entscheiden. Dies kann nicht einseitig durch einen Teil der Exekutive geschehen. Nach dem vorliegenden Entwurf entscheidet de facto das intransparent agierende Bundesamt für Verfassungsschutz, welche Stiftungen eine Finanzierung erhalten soll. Das halten wir für falsch und zutiefst undemokratisch. Insbesondere angesichts der Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe zur Beurteilung der Verfassungstreue der Stiftungen (etwa: „der Förderung der freiheitlich demokratischen Grundordnung dienen“) wird hierdurch möglicher politischer Instrumentalisierung und Willkür zur Ausgrenzung politischer Gegner Tür und Tor geöffnet. Damit läuft diese Regelung dem demokratischen Gebot der Chancengleichheit politischer Parteien zuwider und unterminiert den Anspruch auf Transparenz und Nachvollziehbarkeit der Mittelvergabe.
  2. Der vorliegende Entwurf eines Stiftungsfinanzierungsgesetzes sieht vor, dass die der Stiftung nahestehende Partei bei mindestens drei Wahlen in Folge in Fraktionsstärke in den Deutschen Bundestag einziehen muss, damit ihre parteinahe Stiftung förderungswürdig ist. Diese Regelung setzt die Hürde für den Erhalt von Stiftungsförderung erheblich höher als die bisherige Finanzierungspraxis auf der Grundlage der Gemeinsamen Erklärung zur staatlichen Finanzierung der Politischen Stiftungen aus dem Jahr 1998. Die Bestimmung der Dauerhaftigkeit der von Partei und Stiftung repräsentierten politischen Grundströmung anhand des dreimaligen Einzugs in den Bundestag ist insbesondere angesichts einer sich verändernden Parteienlandschaft infolge struktureller Repräsentationsdefizite unangemessen und wird den demokratischen Anforderungen einer zur Erneuerung fähigen Demokratie nicht gerecht. Die hierdurch vorgenommene Privilegierung der den Gesetzesentwurf tragenden Parteien zielt darauf ab, die Etablierung neuer politischer Parteien zu erschweren und sorgt für einen unfairen demokratischen Wettbewerb. Dies schränkt den Prozess der politischen Willensbildung und damit die Verwirklichung des Demokratieprinzips grundlegend ein.

Andrej Hunko vor einer Friedensfahne

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