Andrej Hunko vor einer Friedensfahne

Andrej Hunko

Frage: Welche konkreten Konsequenzen hat der Ausstellungsstopp der Reisepässe von in Deutschland lebenden ukrainischen Männern im Alter von 18 bis 60 Jahren vor dem Hintergrund des Erlasses des ukrainischen Außenministeriums, laut dem ab dem 23. April 2024 konsularische Dienstleistungen (u.a. die Ausstellung neuer Reisepässe) eingestellt werden sollen, für den Aufenthaltsstatus dieser Gruppe ukrainischer Staatsbürger in Deutschland, und hat die Bundesregierung vor, auch weiterhin einen humanitären Aufenthaltsstatus dieser Gruppe auch beim Ablauf von Reisepässen zu gewähren (z.B. ihre abgelaufenen Reisepässe in Deutschland weiterhin anzuerkennen bzw. die Aufenthaltstitel selbst dann zu verlängern, wenn kein gültiger Reisepass mehr vorliegt; siehe dazu https://zn.ua/war/mid-prikazal-prekratit-sovershenie-konsulskikh-dejstvij-v-otnoshenii-muzhchin-prizyvnoho-vozrasta.html)?

Antwort: Ausländische Staatsangehörige müssen zur Erfüllung der Passpflicht und für den Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland im Besitz eines gültigen und anerkannten Passes oder Passersatzpapiers sein (§ 3 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz - AufenthG). Für alle Staaten weltweit und auch für die Bundesrepublik Deutschland ist es von großem Interesse, dass Ausländer gültige Passdokumente besitzen und damit hinreichend ihre Personalien und Identität nachweisen können. Diese Angaben sind
für eine Vielzahl von Verwaltungsbereichen von grundlegender Bedeutung, (z.B. Geschäftsverkehr, Staatsangehörigkeit, Personenstandsangelegenheiten, Einbürgerung,
Rückkehrfragen).
Liegt ein solches Passdokument nicht vor, prüfen die Ausländerbehörden im Einzelfall, ob dieses in zumutbarer Weise von den zuständigen Behörden des Herkunftsstaates
erlangt werden kann (§ 5 Absatz 1 und 2 Aufenthaltsverordnung - AufenthV). Die Betroffenen haben hierbei alle Gründe und Umstände konkret darzulegen und
nachzuweisen. Eine bestehende Wehrpflicht führt nach den aufenthaltsrechtlichen Regelungen grundsätzlich nicht zu einer „Unzumutbarkeit“ für die Passbeschaffung
im Herkunftsland, sofern nicht zwingende Gründe einem Nachkommen der Wehrpflicht entgegenstehen.

Diese Rechtslage gilt auch für ukrainische Staatsangehörige. Zur Erleichterung sind neben ukrainischen Reisepässen derzeit auch ukrainische ID-Karten als Passersatz
anerkannt.
Der Ausstellungsstopp der Reisepässe von in der Bundesrepublik Deutschland lebenden ukrainischen Männern im Alter von 18 bis 60 Jahren hat auf die Gewährung
vorübergehenden Schutzes nach § 24 AufenthG keine Auswirkungen. Die Erfüllung der Passpflicht ist nicht Voraussetzung für die Gewährung vorübergehenden Schutzes
(§ 5 Abs. 3 S. 1 AufenthG). Die für die Titelerteilung erforderliche ukrainische Staatsangehörigkeit kann sich im Falle einer Erstbeantragung mit abgelaufenem Reisepass
im Übrigen aus der Gesamtschau aller mitgeführten Unterlagen der betreffenden Person ergeben.
Der Leistungsbezug hängt im Übrigen von dem Schutzstatus ab.

Andrej Hunko vor einer Friedensfahne

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