Mit welchem Ergebnis hat die Bundesregierung wie vom Hohen Vertreter der Europäischen Union angemahnt geprüft, sich an einer "Arbeitsgruppe der Cybernachrichtendienste" im Rahmen des geheimdienstlichen EU-Lagezentrums INTCEN zu beteiligen (Antwort der Kommission auf die Schriftliche Frage E-002738/2022 der EP-Abgeordneten Özlem Demirel vom 31. Oktober 2022), und welche eigenen Geheimdienste könnten hierfür ungeachtet des Artikels 4(2) des Vertrags über die Europäische Union Beiträge erbringen?
Antwort der Staatssekretärin Rita Schwarzelühr-Sutter vom 15. November 2022:
Eine Entscheidung der Bundesregierung im Sinne der Fragestellung (1. Teilfrage) ist noch nicht getroffen worden.
Der Bundesnachrichtendienst sammelt nach § 1 Abs. 2 des Gesetzes über den Bundesnachrichtendienst (BNDG) zur Gewinnung von Erkenntnissen über das Ausland, die von außen- und sicherheitspolitischer Bedeutung für die Bundesrepublik Deutschland sind, die erforderlichen Informationen und wertet sie aus. Aufgabe des Bundesamtes für Verfassungsschutz ist es u. a., gem. § 3 Abs. 1 Nr. 2 Bundesverfassungsschutzgesetz (BVerfSchG) Informationen über sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten im Geltungsbereich dieses Gesetzes für eine fremde Macht zu sammeln und auszuwerten. Für den Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung nimmt diese Aufgabe u. a. gem. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes über den militärischen Abschirmdienst (MADG) und gem. § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 MADG das Bundesamt für den Militärischen Abschirmdienst wahr. Dies betrifft auch Informationen über Cyberangriffe. Erkenntnisse hierüber könnten im Rahmen der Tätigkeit der in der Frage genannten Arbeitsgruppe im Rahmen des INTCEN (EU Intelligence Analysis Centre) nützlich sein.
Quelle: Drucksache 20/4515 vom 18.11.22