Andrej Hunko vor einer Friedensfahne

Andrej Hunko

Welche Vorfälle haben deutsche Schiffe oder Flugzeuge in den Missionen „Sea Guardian“ (NATO), „Ägäis 2020“ oder Poseidon See (beide Frontex) dokumentiert, bei denen Geflüchtete von der griechischen Küstenwache und/oder Frontex-Schiffen an der Weiterfahrt gehindert bzw. in türkische Gewässer abgedrängt wurden, wie es unter anderem der türkische Fernsehsender TRT dokumentiert hat (https://twitter.com/trthaber/status/1287875411288850432), wonach der deutsche Einsatzgruppenversorger „Berlin“ in mindestens einem Fall ein Zurückdrängen eines Schlauchbootes beobachtete, ohne Rettungsmaßnahmen einzuleiten oder anderweitig einzugreifen, und wo werden diese Vorfälle nach Kenntnis der Bundesregierung hinsichtlich ihres möglichen Verstoßes gegen völkerrechtliche Konventionen weiterverfolgt?

Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Dr. Peter Tauber vom 6. August 2020:

Im Rahmen des NATO Einsatzes „Maritime Sicherheitsoperation SEA GUARDIAN“ sind gegenwärtig keine deutschen Kräfte im Seegebiet der Ägäis eingesetzt.

Der Einsatzgruppenversorger BERLIN wird derzeit als Führungsschiff der in der Ägäis eingesetzten Einsatzgruppe der Standing NATO Maritime Group 2 (SNMG2) zusammen mit einer griechischen und einer türkischen Überwassereinheit verwendet. Deren Auftrag lautet: Aufklärung, Überwachung und Beobachtung des Seegebietes der Ägäis, Koordinierung mit den zuständigen regionalen Koordinierungszentren für Such- und Rettungsdienst sowie Zusammenarbeit mit den Anrainerstaaten und FRONTEX.

Zur Beobachtung von Vorfällen im Sinne der Fragestellung wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 26 auf Bundestagsdrucksache 19/20374 verwiesen. Ein weiterer Vorfall wurde am 19. Juni 2020 beobachtet. Die Bundesregierung ist in stetem Kontakt mit der griechischen Regierung und weist dabei auf geltende völkerrechtliche Bestimmungen hin.

Gemäß Artikel 98 Absatz 1 Buchstaben a und b VN-Seerechtsübereinkommen gilt, dass, unbeschadet etwaiger Aufträge, jederzeit die Pflicht besteht, soweit die Schiffsführung deutscher seegehender Einheiten ohne ernste Gefährdung des Schiffes, der Besatzung oder der Fahrgäste dazu imstande ist, jeder Person, die auf See in Lebensgefahr angetroffen wird, Hilfe zu leisten und so schnell wie möglich Personen in Seenot zu Hilfe zu eilen, wenn von ihrem Hilfsbedürfnis Kenntnis erlangt wird, soweit dies vernünftigerweise von der Schiffsführung erwartet werden kann.

Die Pflicht zur Leistung von Seenothilfe kann durch die deutschen Kontingentangehörigen jederzeit erfüllt werden. Wird erforderlich, dass die BERLIN selbst Hilfe leistet, etwa, weil im konkreten Fall keine zu aufgrund unmittelbarer Gefährdung von Menschenleben gebotenen Hilfeleistung bereiten bzw. befähigten anderen Kräfte bereit stehen, würde die BERLIN zurück in ihr nationales Unterstellungsverhältnis wechseln.

So wurde beispielsweise am 4. Juni 2020 im Zuge einer Hilfeleistung für ein Schlauchboot mit 32 Personen verfahren. Zu weiteren Seenotfällen ist es im Einsatzzeitraum der BERLIN bis jetzt nicht gekommen.

Vorfälle im Sinne der Fragestellung wurden im Rahmen der deutschen Beteiligung an den Frontex-Einsätzen „Poseidon“ und „AEGEAN 2020“ in Griechenland nicht dokumentiert.

Quelle: Frage Nr. 84 auf Drucksache 19/21517

Andrej Hunko vor einer Friedensfahne

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