Andrej Hunko vor einer Friedensfahne

Andrej Hunko

Entspricht die Regelung, dass als von COVID-19 genesene Personen nur jene gelten, die in den letzten sechs Monaten eine PCR-bestätigte SARS-CoV-2-Infektion vorweisen können (RKI) nach Ansicht der Bundesregierung weiterhin dem aktuellen Forschungsstand über die Immunität infolge durchgemachter COVID-19- Erkrankungen (vgl. z. B. „Having SARS-CoV-2 once confers much greater immunity than a vaccine – but vaccination remains vital“, Science, 26. August 202), und inwieweit hält die Bundesregierung eine Änderung dieser Regelung (beispielsweise durch Verlängerung des oben genannten Zeitraums sowie durch die Akzeptanz von Antikörpertests als Nachweis einer durchgemachten Infektion) angesichts aktueller Forschungsergebnisse für geboten (vgl. „Sind Corona-Genesene wirklich nur sechs Monate geschützt?“, Zeit Online, 1. Oktober 2021)?

Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Dr. Thomas Gebhart vom 5. November 2021:

Nach § 2 Nummer 4 und 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung (SchAusnahmV) gilt eine asymptomatische Person als genesen, wenn sie im Besitz eines auf sie ausgestellten Genesenennachweises ist. Ein Genesenennachweis ist ein Nachweis über das Vorliegen einer vorherigen Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2, der auf einer positiven Testung durch eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) beruht, die mindestens 28 Tage und maximal sechs Monate zurückliegt.

Die Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis belegt zweifelsfrei eine tatsächliche Infektion mit SARS-CoV-2 und gibt eine gesicherte Aussage über den Zeitpunkt der Infektion. Ein epidemiologischer ZuDeutscher Bundestag – 20. Wahlperiode – 55 – Drucksache 20/9 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. sammenhang, ein positiver Antigentest oder ein positiver Antikörpertest reichen dafür hingegen nicht aus.

Die durch natürliche Infektionen hervorgerufene Immunität weist eine erhebliche Schwankungsbreite auf, die beispielsweise durch Unterschiede in der Infektionsdosis, aber auch der Dauer und der Schwere des Krankheitsverlaufes bedingt sein kann. Die Heterogenität der natürlichen Immunantwort bzw. der daraus resultierenden Immunität stellt einen der Gründe dafür dar, dass die beim Robert Koch-Institut (RKI) angesiedelte Ständige Impfkommission (STIKO) eine Impfempfehlung für Genesene ausgesprochen hat. Bei zuvor Genesenen reicht nach Ablauf ihrer Einstufung als „Genesene“ im oben beschriebenen Sinn somit eine verabreichte Impfstoffdosis für den Nachweis eines vollständigen Impfschutzes gegen das Coronavirus SARS-CoV-2.

Seit Anfang Oktober 2021 gelten auch bislang ungeimpfte Personen, die einen positiven Antikörpertestnachweis haben und daraufhin eine einfache Schutzimpfung gegen SARS-CoV-2 erhalten, als „geimpft“ im Sinne von § 2 Nummer 3 der COVID-19-Schutzmaßnahmenausnahmeverordnung (SchAusnahmV) und § 2 Nummer 10 der Coronavirus-Einreiseverordnung (CoronaEinreiseV).

Wie lange der potenzielle Schutz gegen eine Reinfektion mit SARSCoV-2 oder eine Erkrankung mit COVID-19 von Genesenen anhält, ist Gegenstand von kontinuierlicher Forschung. Die Bundesregierung verfolgt beständig die wissenschaftliche Diskussion. Bei einer entsprechend dichten wissenschaftlichen Evidenz wird überprüft, ob und inwieweit sich aus neu gewonnenen Erkenntnissen ein Bedarf zur Anpassung der geltenden rechtlichen Bestimmungen ergibt.

Quelle: Bundestags-Drucksache 20/9 vom 5. November 2021

Andrej Hunko vor einer Friedensfahne

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