Andrej Hunko vor einer Friedensfahne

Andrej Hunko

Inwiefern müssen spanische Polizeibehörden nach Rechtsauffassung der Bundesregierung deutsche Stellen darüber informieren oder eine Erlaubnis beantragen, sofern solche Einsätze erfolgen, wenn sie auf deutschem Hoheitsgebiet staatliche Spionagesoftware zur Überwachung von Mobiltelefonen einsetzen, und inwiefern ist eine derartige Information oder Beantragung im Jahr 2018 möglicherweise erfolgt, etwa im Zeitraum als der ehemalige katalanische Regionalpräsident Carles Puigdemont am 25. März 2018 nach Schleswig-Holstein einreiste, dort verhaftet wurde und mehrere Tage in Gefangenschaft verbrachte (Bundestagsdrucksache 19/2023)?

Antwort des Staatssekretärs Benjamin Strasser vom 4. November 2022:

Die Frage wird so verstanden, dass sie sich auf die Überwachung von Mobiltelefonen auf deutschem Hoheitsgebiet durch spanische Behörden und ohne technische Unterstützung von Deutschland richtet.

Die Unterrichtung des Mitgliedstaats (MS), in dem sich die Zielperson der Überwachung befindet und dessen Hilfe nicht erforderlich ist, richtet sich nach Artikel 31 der Richtlinie 2014/41 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die Europäische Ermittlungsanordnung in Strafsachen (RL EEA). Nach dieser Vorschrift hat der überwachende MS die zuständige Behörde des anderen MS von der Überwachung nach Maßgabe von Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe a und b RL EEA zu unterrichten, wenn zum Zwecke der Durchführung einer Ermittlungsmaßnahme die Überwachung des Telekommunikationsverkehrs von der zuständigen Behörde des überwachenden MS genehmigt wurde und der in der Überwachungsanordnung bezeichnete Kommunikationsanschluss der Zielperson im Hoheitsgebiet des anderen, zu unterrichtenden MS genutzt wird, von dem für die Durchführung der Überwachung keine technische Hilfe benötigt wird. Die zuständige Behörde des unterrichteten MS kann gemäß Artikel 31 Absatz 3 RL EEA in dem Fall, dass die Überwachung in einem vergleichbaren innerstaatlichen Fall nicht genehmigt würde, der zuständigen Behörde des überwachenden MS unverzüglich und spätestens innerhalb von 96 Stunden nach Erhalt der Unterrichtung mitteilen, dass die Überwachung nicht durchgeführt werden kann oder zu beenden ist (Buchstabe a) und erforderlichenfalls, dass das Material, das bereits gesammelt wurde, während sich die Zielperson der Überwachung im Hoheitsgebiet des unterrichteten MS befand, nicht oder nur unter den von ihm festzulegenden Bedingungen verwendet werden darf (Buchstabe b).

Die speziellen nationalen Vorschriften zur Umsetzung der RL EEA finden sich in den §§ 91a ff. des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) (vergleiche zur Auslegung von Artikel 31 RL EEA; §§ 91a ff. IRG zuletzt auch Bundesgerichtshof, Beschluss vom 2. März 2022 – 5 StR 457/21). In Deutschland werden Europäische Ermittlungsanordnungenin der Regel ohne Einbindung der Bundesregierung unmittelbar zwischenden mitgliedstaatlichen Justizbehörden ausgetauscht.

Mit Blick auf die Erwähnung des Falls Carles Puigdemont ist darauf hinzuweisen, dass sichdie Bundesregierung nicht zu Einzelheiten etwaiger eingegangener Rechtshilfeersuchen sowie zu Einzelheiten etwaiger zugrundeliegender Ermittlungsverfahren oder sicherheitsbehördlicher internationaler Zusammenarbeit äußert.

Gerade bei der Zusammenarbeit in Angelegenheiten der Strafrechtshilfe ist die international praktizierte Vertraulichkeit des Verfahrens Voraussetzung für zukünftige effektive Zusammenarbeit. Zudem darf der Fortgang etwaiger Ermittlungen nicht durch die Offenlegung von Einzelheiten gefährdet werden. Trotz der grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Pflicht der Bundesregierung, Informationsansprüche des Deutschen Bundestages zu erfüllen, tritt hier deshalb nach sorgfältiger Abwägung der betroffenen Belange das Informationsinteresse des Parlaments hinter den berechtigten Interessen an einer effektiven Zusammenarbeit in Belangender Strafverfolgung zurück. Das Interesse Deutschlands an der Gewährleistung einer funktionstüchtigen internationalen Zusammenarbeit in Strafsachen leitet sich aus dem Rechtsstaatsprinzip ab und hat damit ebenfalls Verfassungsrang.

Quelle: Drucksache 20/4277 vom 4.11.22 

Andrej Hunko vor einer Friedensfahne

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