Andrej Hunko vor einer Friedensfahne

Andrej Hunko

Frage: Trifft es nach Kenntnis der Bundesregierung zu, dass die Listen mit den für einen Schengenvisum-Antrag erforderlichen Dokumenten für russische Staatsangehörige sich abhängig vom EU-Staat, bei welchem ein Schengenvisum beantragt wird, unterscheiden (vgl. die Liste mit erforderlichen Unterlagen des Visumantragszentrums für Deutschland www.visametric.com/storage/images/pages/files2/6481e15a2e167-2-VISIT-visiting-close-relatives-RUS.pdf  und die Liste des Visumantragszentrums für Griechenland ru-gr.gvcworld.eu/sites/default/files/paragraph/files/memo_moscow_072022_ru.pdf), und wenn ja, warum (bitte begründen), und betrachtet die Bundesregierung die verschärften Visa-Bestimmungen gegenüber den russischen Staatsangehörigen als kollektive Strafmaßnahme für den Krieg der Russischen Föderation gegen die Ukraine (siehe dazu www.nachdenkseiten.de/?p=107035)? 

 

Antwort der Staatssekretärin Susanne Baumann: Seit 2022 bis zum Ende des dritten Quartals 2023 wurden 57.683 Visa zum kurzzeitigen Aufenthalt (C-Visa) an russische Staatsangehörige erteilt (2022: 42.141; 2023 bis Ende 3. Quartal: 15.542). In der Visastatistik des Auswärtigen Amts werden nur Anträge erfasst, die abschließend bearbeitet wurden. Die Zahl der seit 2018 bis zum Ende des dritten Quartals 2023 bearbeiteten Anträge von russischen Staatsangehörigen ist der Tabelle in Anlage 1 VSnfD zu entnehmen. Bezüglich der Zahl der abgelehnten Visumanträge, die sich aus den erfragten Visumzahlen errechnen ließe, ist die Bundesregierung nach sorgfältiger Abwägung zu der Auffassung gelangt, dass die Frage aus Gründen des Staatswohls nicht offen beantwortet werden kann. Die Abwägung des Interesses der Bundesregierung, die bilateralen Beziehungen nicht durch die Veröffentlichung der Information zu belasten mit dem Informationsinteresse des Bundestags ergibt, dass eine eingestufte Herausgabe der Ablehnungszahlen eine angemessene Lösung ist. Zur Begründung wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung in der Antwort vom 9. November 2023 auf die Kleine Anfrage 20/9236 der Fraktion DIE LINKE verwiesen.

Welche Belege bei der Beantragung eines Schengen-Visums durch Antragsteller vorzulegen sind, wird durch Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. 819/2009 (Visakodex) einheitlich bestimmt. Für Visumantragstellende in der Russischen Föderation hat die EU-Kommission mit Durchführungsbeschluss C(2016) 3347 vom 6. Juni 2016 eine harmonisierte Liste der von Vi- Seite 3 von 3 sumantragstellenden einzureichenden Belege festgelegt. Um vor dem Hintergrund erhöhter Sicherheitsrisiken, die sich für die Europäische Union infolge des völkerrechtswidrigen Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine ergeben, eine einheitliche und kohärente Visavergabe durch die EU-Mitgliedstaaten sicherzustellen, hat die Europäische Kommission im September 2022 zudem Leitlinien zur Bearbeitung von Schengen-Visa-Anträgen russischer Antragstellender veröffentlicht. Danach können die Konsulate der Mitgliedstaaten im Zuge der Antragsprüfung bei bestimmten Kategorien von russischen Staatsangehörigen zusätzliche Dokumente anfordern, um eine besonders eingehende Prüfung zu gewährleisten, insbesondere im Hinblick auf mögliche Gefahren für die Sicherheit, öffentliche Ordnung und die internationalen Beziehungen. Die restriktivere Visavergabe dient dabei der Wahrung und dem Schutz der Sicherheitsinteressen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten.

Andrej Hunko vor einer Friedensfahne

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