In NRW gibt es das Tariftreue- und Vergabegesetz (TVgG-NRW). Demnach sind Auftragnehmer öffentlicher Aufträge in der Regel verpflichtet, bei der Durchführung des Auftrags einen Mindestlohn von derzeit 8,62 Euro pro Stunde zu zahlen. Dies soll auch für in- und ausländische Subunternehmen gelten. Dagegen geht die Bundesdruckerei, ein Unternehmen der öffentlichen Hand, vor. Sie will wegen des niedrigeren Lohnniveaus ein polnisches Tochterunternehmen beauftragen. Nun soll der EUGH entscheiden.
Drucksache Nr. 18/139