Der von der EU 2008 verabschiedete Rahmenbeschluss zur Bekämpfung der Organisierten Kriminalität die Begriffe der „kriminellen Vereinigung“ sowie des „organisierten Zusammenschlusses“. Nach dieser Definition ist eine Unterordnung der einzelnen Gruppenmitglieder unter einen gemeinsam Gruppenwillen für das Vorliegen einer „kriminellen Vereinigung“ nicht erforderlich. Der BGH lehnt eine Anpassung seiner Rechtsprechung zu den §§129 und 129a StGB an den Vereinigungsbegriff des Europarechts ab.
Drucksache Nr. 18/175