Schriftliche Frage von Andrej Hunko zur Information der durch den Verfassungsschutz beobachteten Abgeordneten durch diese Behörden sowie Rechtsgrundlage der Beobachtung bei fehlender Unterrichtung
Inwiefern wurden durch das Bundesamt für Verfassungsschutz oder entsprechende Landesbehörden beobachtete Abgeordnete über ihre Beobachtung informiert, und falls diese von den Behörden hiervon nicht unterrichtet wurden und dies erst über die Presse erfuhren, auf welche rechtlichen Bestimmungen beruft sich die Bundesregierung hierzu?
Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Dr. Ole Schröder vom 8. Februar 2012:
Vorgänge zu Auskunftsverfahren nach § 15 des Bundesverfassungsschutzgesetzes (BVerfSchG) werden fünf Jahre nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens vernichtet. Auf dieser Grundlage lassen sich 52 bearbeitete Auskunftsanträge von Abgeordneten gemäß § 15 BVerfSchG feststellen. Es handelte sich um
• 47 Mitglieder des Deutschen Bundestages (MdB)
• 4 Mitglieder der Landtage (MdL)
• 1 Mitglied des Europaparlaments (MdEP).
Eine Verpflichtung des Bundesamtes für Verfassungsschutz (BfV) zur eigeninitiativen Information von Betroffenen besteht nur nach Maßgabe des § 8b Absatz 7 und § 9 Absatz 3 BVerfSchG sowie des § 17 Absatz 3 BVerfSchG i. V. m. Artikel 5 Absatz 1 und 1a des Gesetzes zu dem Schengener Übereinkommen und bei Maßnahmen nach dem Artikel 10-Gesetz. Von solchen mitteilungspflichtigen Maßnahmen des BfV waren die in der Schriftlichen Frage erwähnten Mandatsträger nach dem Ergebnis einer erfolgten Abfrage der Fachbereiche des BfV nicht betroffen.
Soweit es um die Tätigkeit der Landesbehörden geht, erfolgt diese auf der Grundlage der jeweiligen landesrechtlichen Regelungen (Landesgesetze für Verfassungsschutz) und fällt in den alleinigen Verantwortungsbereich der jeweiligen Landesregierungen.
Drucksache 17/8637