Wie kam die deutsche Delegation zustande, die im tunesischen Flüchtlingslager Shousha Interviews mit einer Auswahl an Flüchtlingen durchführte, um einige Personen auszuwählen, die im Zuge des Resettlementverfahrens in Deutschland aufgenommen werden, und nach welchen Kriterien werden die (nach Medien-berichten 200) Aufzunehmenden schließlich zusammen mit dem United Nations High Commissioner for Refugees (UNHCR) und der International Organization for Migration (IOM) aus den mehreren Tausend vom UNHCR anerkannten Flüchtlingen ausgewählt?
Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Dr. Ole Schröder vom 14. Juni 2012
Im Dezember 2011 hatte die Ständige Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder beschlossen, im Jahr 2012 insgesamt 300 Flüchtlinge im Rahmen des Resettlement in Deutschland aufzunehmen.
Ende Januar/Anfang Februar dieses Jahres fand eine erste Erkundungsmission nach Shousha statt, an der Mitarbeiter des Bundesministeriums des Innern, des Auswärtigen Amts und des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) teilnahmen. Bei dieser Erkundungsmission
teilte der UNHCR mit, dass noch rund 300 von ihm als Flüchtlinge anerkannte Personen im Lager Shousha auf einen Resettlementvorschlag warteten.
Bund und Länder kamen anschließend überein, 200 Personen aus dem Lager Shousha in Deutschland aufzunehmen. Nach der im Benehmen mit den Ländern ergangenen Anordnung des BMI gemäß § 23 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) zur Aufnahme bestimmter nach Shousha geflüchteter Personen vom 5. April 2012 sollen für die Auswahl – soweit möglich – insbesondere folgende Kriterien berücksichtigt werden:
a) Wahrung der Einheit der Familie;
b) familiäre oder sonstige integrationsförderliche Bindungen nach
Deutschland;
c) Integrationsfähigkeit (Indikatoren: Grad der Schul- und Berufsausbildung;
Berufserfahrung; Sprachkenntnisse; Religionszugehörigkeit;
geringes Alter);
d) Grad der Schutzbedürftigkeit.
Bei Bewertung der Kriterien ist die besondere Situation im Flüchtlingslager Shousha sowie die Tatsache zu berücksichtigen, dass die baldige Schließung des Lagers Shousha, das durch die Bundesregierung mit erheblichen finanziellen Mitteln unterstützt wird, auch im Interesse der Bundesrepublik Deutschland liegt.
Ausgeschlossen von der Aufnahme sind grundsätzlich Personen,
a) die wegen Delikten, die in Deutschland als vorsätzliche Straftat anzusehen sind, verurteilt worden sind oder
b) bei denen tatsächliche Anhaltspunkte die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass Verbindungen zu kriminellen Organisationen oder terroristischen Vereinigungen bestehen oder bestanden haben oder dass sie in sonstiger Weise Bestrebungen verfolgen oder unterstützen oder unterstützt haben, die gegen den Gedanken der Völkerverständigung verstoßen oder gegen das friedliche Zusammenleben der Völker gerichtet sind.
Nach Erlass der Aufnahmeanordnung übersandte der UNHCR an das BAMF Dossiers zu den für ein Resettlement in Deutschland infrage kommenden Personen. Das BAMF wählte unter Berücksichtigung der genannten Aufnahmekriterien 214 Personen aus, die anschließend – wie bei vorangegangenen Aufnahmeverfahren auch – durch Mitarbeiter des BAMF vor Ort interviewt wurden. Nach Auswertung dieser Interviews wird den für die Aufnahme in Deutschland
ausgewählten Personen wie in § 23 Absatz 2 AufenthG vorgesehen durch das BAMF eine Aufnahmezusage erteilt.
Bezüglich der weiteren 100 Resettlementplätze in Deutschland für das Jahr 2012 ist vorgesehen, diese an irakische Flüchtlinge aus der Türkei zu vergeben. Eine entsprechende Erkundungsmission hat bereits stattgefunden; die Aufnahmeanordnung wurde zwischen Bund
und Ländern abgestimmt und am 29. Mai 2012 erteilt.