Andrej Hunko

BSW Regionalkoordinator für Aachen,Städteregion Aachen und die Kreise Düren, Heinsberg & Euskirchen

 

Andrej Hunko vor einer Friedensfahne

Andrej Hunko

Unter welchen Umständen bewertet die Bundesregierung einen Cyberangriff als eine Anwendung von Gewalt gegen die territoriale Unversehrtheit nach Art. 2 der UN-Charta, wie es die USA angekündigt haben und aus dem Pentagon mit „Wer die Stromnetze unseres Landes sabotiert, muss mit Raketen im Schornstein rechnen“ kommentieren, Spiegel Online, 1. Juni 2011, und warum wird die Bundesregierung im UNSicherheitsrat nicht tätig, damit dieser feststellt, dass Cyberangriffe auf den Iran durch die Schadprogramme Stuxnet und Flame, The Washington Post, 19. Juni 2012, einen Bruch des Friedens oder eine Angriffshandlung darstellen, bzw. Empfehlungen abgibt oder Maßnahmen trifft, um die internationale Sicherheit zu wahren oder wiederherzustellen (vergleiche Art. 39 der UN-Charta)?

Bestimmte Erscheinungsformen eines Cyberangriffs können im Einzelfall eine gemäß Art. 2 Nr. 4 der Charta der Vereinten Nationen verbotene Gewalthandlung darstellen. Voraussetzung ist insbesondere, dass die völkerrechtlich zu definierende Schwelle der Gewaltanwendung bzw. Gewaltandrohung erreicht wird und dass ein Angriff nach völkerrechtlichen Maßstäben zurechenbar ist.

Ebenso wie bei der Einordnung eines Cyberangriffs als bewaffneter Angriff im Sinne des humanitären Völkerrechts kommt es in jedem Fall auf die konkreten Auswirkungen einer solchen Cyberoperation an.

Reaktionen betroffener Staaten bzw. der internationalen Gemeinschaft haben im Einklang mit den Vorgaben des Völkerrechts zu erfolgen. Sie können – abhängig von den gegebenen Voraussetzungen – von diplomatischen Mitteln über Maßnahmen der Vereinten Nationen bis hin zur individuellen und kollektiven Selbstverteidigung reichen.

Zwangsmaßnahmen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen wären gemäß Art. 39 der Charta der Vereinten Nationen bei einer Bedrohung oder einem Bruch des Friedens oder einer Angriffshandlung denkbar.

Hinsichtlich der in der Frage angesprochenen Vorgänge besteht aus Sicht der Bundesregierung keine Begründung für eine auf Art. 2 Nr. 4 der Charta der Vereinten Nationen gestützte Initiative.

Andrej Hunko vor einer Friedensfahne

Andrej Hunko