Andrej Hunko

BSW Regionalkoordinator für Aachen,Städteregion Aachen und die Kreise Düren, Heinsberg & Euskirchen

 

Andrej Hunko vor einer Friedensfahne

Andrej Hunko

Inwieweit tangiert das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 22. Juni 2010 zum Schengener Grenzkodex die deutsche Praxis, entlang der Binnengrenzen oder in Zügen bis weit in das Staatsgebiet hinein – ohne dass besondere Umstände vorliegen würden – die Identität einer Person zu kontrollieren, und welche Einschränkungen existieren, wie im „Halbjahresbericht über das Funktionieren des Schengen- Raums“ der EU-Kommission beschrieben (Ratsdok. 10223/12), zu diesen Kontrollen hinsichtlich der Polizeibefugnisse, beispielsweise nach Standort, Verkehrsmittel und Höchstgrenze der Kontrollen pro Tag, Woche oder Monat, Begrenzung des Gebiets, Festlegung einer Höchstgrenze für die Anzahl der je Zug zu kontrollierenden Wagen etc.?

Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs, EuGH, vom 22. Juni 2010 in der Rechtssache „Melki“ (Rs. C-188/10und C-189/10) ist auf ein Vorabentscheidungsersuchen des Cour des Cassation, Frankreich, ergangen. Danach sind polizeiliche Kontrollen im Rahmen der in Art. 21 der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 vom 15. März 2006, Schengener Grenzkodex, normierten Ausübung polizeilicher Befugnisse zulässig. Die polizeilichen Kontrollen seien so zu konzipieren, dass die Ausübung von Verhaltens- und gefahrenunabhängigen Befugnisnormen nicht die gleiche Wirkung wie Grenzübertrittskontrollen entfalten könne.

Die Befugnisnormen der Bundespolizei für Befragungen und Identitätsfeststellungen zur Verhinderung oder Unterbindung unerlaubter Einreise in das Bundesgebiet sind im Bundespolizeigesetz normiert. Die Ausübung dieser nationalen Befugnisse erfolgt unter Einhaltung des unmittelbar anwendbaren Art. 21 Schengener Grenzkodex, wonach die Ausübung polizeilicher Befugnisse stichprobenartig aufgrund polizeilicher Lageerkenntnisse und Erfahrungen zur Bekämpfung grenzüberschreitender Kriminalität ausdrücklich zulässig ist. Eine Begrenzung der Anzahl solcher polizeilichen Kontrollen sieht weder der Schengener Grenzkodex noch das Bundespolizeigesetz vor. Da grenzüberschreitende Kriminalität dynamisch stattfindet, das heißt Orte, Zeiten und Verkehrsmittel wechseln, sind hinreichend bestimmte, gleichwohl flexible polizeiliche Instrumentarien zur Verhinderung unerlaubter Einreisen und Bekämpfung von Schleusungskriminalität auch weiterhin erforderlich.

Andrej Hunko vor einer Friedensfahne

Andrej Hunko