Andrej Hunko

BSW Regionalkoordinator für Aachen,Städteregion Aachen und die Kreise Düren, Heinsberg & Euskirchen

 

Andrej Hunko vor einer Friedensfahne

Andrej Hunko

Warum beteiligt die Bundesnetzagentur an der Erarbeitung des geplanten „Leitfaden[s] zur Speicherung von Verkehrsdaten“ lediglich Telekommunikationsanbieter und den Bundesdatenschutzbeauftragten (Pressemitteilung AK Vorrat vom 18. Juni 2012), nicht aber Vertreter betroffener Nutzer (z. B. netzpolitische Vereinigungen/ Aktivisten, AK Vorrat, netzpolitische Sprecher der Parteien, Verbraucherzentrale), und inwieweit teilt die Bundesregierung meine Einschätzung, dass dieses einseitige Vorgehen das Misstrauen in die Internetpolitik der Bundesregierung weiter vertieft, wenn diese mit den vier großen Providern intransparente Absprachen zur Vorratsdatenspeicherung treffen will, obwohl es ein großes gesellschaftliches wie auch politisches Interesse daran gibt, die Auseinandersetzung vor allem mit den Nutzern des Internets zu führen?

Antwort des Staatssekretärs Stefan Kapferer vom 24. August 2012

Bei dem geplanten „Leitfaden zur Speicherung von Verkehrsdaten“ handelt es sich um eine Initiative, die beim 26. Jour Fixe Telekommunikation des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) im Herbst 2011 durch die Teilnehmer angeregt wurde. Diese Veranstaltung steht allen interessierten Telekommunikationsunternehmen und -verbänden sowie externen Datenschutzbeauftragten von Telekommunikationsunternehmen offen; es nahm auch ein Mitglied des Arbeitskreises Vorratsdatenspeicherung (AK Vorrat) teil.

Dort wurde der Wunsch an den BfDI und die Bundesnetzagentur (BNetzA) herangetragen, einen Leitfaden zu erstellen, aus dem hervorgehen sollte, welche maximalen Speicherfristen für Verkehrsdaten von den Aufsichtsbehörden im Rahmen der gesetzlich bestehenden Grenzen (z. B. des § 97 Absatz 3 des Telekommunikationsgesetzes – TKG) im Regelfall als zulässig erachtet werden. Bei den betroffenen Daten handelt es sich um solche, die nach den bestehenden gesetzlichen Vorschriften ausschließlich aus betrieblichen Gründen gespeichert werden dürfen (z. B. gemäß § 97 TKG zur Ermittlung des Entgelts und zur Abrechnung der Diensteanbieter mit ihren Teilnehmern). Ein Zusammenhang mit der Vorratsdatenspeicherung, d. h. der gesetzlichen Pflicht zur anlasslosen und umfassenden Speicherung von Telekommunikationsverbindungsdaten, besteht nicht.

Der Leitfaden dient vielmehr dem Zweck, die aus betrieblichen Gründen veranlasste Speicherung von Verkehrsdaten zu begrenzen. Primär geht es darum, den Diensteanbietern einen transparenten Prüfungsmaßstab zur Verfügung zu stellen, den die beiden Aufsichtsbehörden (BNetzA und BfDI) anwenden, wenn sie ihrem gesetzlichen Auftrag entsprechend bei den Diensteanbietern die Einhaltung der datenschutzrechtlich vorgegebenen Löschungsverpflichtungen (z. B. nach § 97 Absatz 3 TKG) nachprüfen. 

Drucksache 17/10535

Andrej Hunko vor einer Friedensfahne

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