Andrej Hunko

BSW Regionalkoordinator für Aachen,Städteregion Aachen und die Kreise Düren, Heinsberg & Euskirchen

 

Andrej Hunko vor einer Friedensfahne

Andrej Hunko

Wie viele sogenannte Massendaten wurden bzw. werden in den Ermittlungen wegen der ungeklärten Mordfälle bis zur Entdeckung der Täterschaft des Nationalsozialistischen Untergrunds von den damit befassten Besonderen Aufbauorganisationen erhoben, gespeichert oder – etwa nach der Anlieferung durch Landeskriminalämter oder Landesämter für Verfassungsschutz – verarbeitet; bitte aufschlüsseln nach Funkzellenabfragen, daraus ermittelten Anschlussinhaberinnen und -inhabern, Finanztransaktionen, Hotelbuchungen, Mietwagennutzung), und welche dieser auch mit einer Software zur Rasterfahndung prozessierten Daten werden bis heute vorgehalten?

Antwort des Parl. Staatssekretärs Dr. Christoph Bergner:

Im Zusammenhang mit den Taten des Nationalsozialistischen Untergrunds wurden Daten aus insgesamt 27 Ermittlungsverfahren, die sich über einen Zeitraum von mehr als 9 Jahren erstrecken, beim Bundeskriminalamt, BKA, zusammengeführt.

Bei den 27 Tathandlungen handelt es sich um 10 Tötungsdelikte

– 9 Ceska-Komplex, 1 Heilbronn, 2 versuchte Tötungsdelikte

– Sprengstoffanschläge in Köln, Lebensmittelgeschäft 1 Verletzte; Keupstraße, 22 Verletze

– sowie 15 Raubdelikte.

Insgesamt wurden 20 575 657 Funkzellendatensätze, gemäß § 100 g Abs. 2 Satz 2 StPO und 13 842 Datensätze zu Anschlussinhabern, gemäß § 113 TKG, vornehmlich aus den bereits bei den Landespolizeibehörden gespeicherten Daten zusammengeführt.

Eine geringe Anzahl von Funkzellendatensätzen bzw. Bestandsdaten wurde im Zusammenhang mit den Tatorten Eisenach und Chemnitz zusätzlich durch das BKA erhoben.

Daten zu in diesem Zusammenhang stehenden Finanztransaktionen, Hotelbuchungen und Mietwagennutzungen sind keine Massendaten im Sinne der Fragestellung, sondern sind jeweils Ergebnis von einzelnen gezielten Ermittlungsmaßnahmen. Die erforderlichen Daten sind weiterhin gespeichert.

Diese Speicherung ist nach § 483 Abs. 1 der Strafprozessordnung, StoPo, zulässig, solange die jeweiligen Daten „für Zwecke des Strafverfahrens“, das heißt von der Einleitung des Ermittlungsverfahrens an bis zum Abschluss des Vollstreckungsverfahrens, erforderlich sind. Ein Funkzellendatensatz umfasst die Telefonnummer, Angaben zum Ort der Funkzelle und die Zeit, zu der das Mobilfunkendgerät aktiv gewesen ist.

Mithilfe von Funkzellendatensätzen kann entweder die Frage beantwortet werden, ob ein Mobilfunkendgerät in der räumlichen Zuordnung einer Funkzelle in einem bestimmten Zeitraum aktiv war, oder es kann die Menge aller in einem bestimmten Zeitraum in der räumlichen Zuordnung einer Funkzelle aktiven Mobilfunkendgeräte beauskunftet werden. Eine Funkzellenabfrage, bei der alle in der Funkzelle des Tatorts im Tatzeitraum aktiven Mobilfunkendgeräte erfasst werden, ist eine typische Ermittlungsmaßnahme bei Tötungsdelikten.

Bei der Auswertung von Funkzellendatensätzen werden grundsätzlich Mobilfunkendgeräte gesucht, die an mehreren Tatorten aktiv waren. Für die Treffer dieser Suche werden im Anschluss gegebenenfalls Bestandsdaten erhoben.

Die Auswertung von Funkzellendatensätzen unterscheidet sich somit grundsätzlich von der Rasterfahndung gemäß § 98 a StPO, bei der personenbezogene Daten von Personen, die bestimmte vermutlich auf den Täter zutreffende Prüfungsmerkmale erfüllen, mit anderen Daten abgeglichen werden. 

Drucksache 17/197

Andrej Hunko vor einer Friedensfahne

Andrej Hunko