Über welche weiteren Erkenntnisse verfügt die Bundesregierung hinsichtlich der Tötung des deutschen Staatsangehörigen Samir H. aus Aachen insbesondere Ort und Zeitpunkt seines Todes, Tatwerkzeuge, Tatumstände, Täter durch ein oder mehrere Geschosse einer US-Drohne im pakistanischen Waziristan, und inwieweit haben sich deutsche Stellen vor und nach dessen gewaltsamem Tod sowohl offiziell als auch inoffiziell mit Behörden der USA oder anderer Regierungen über Samir H. und seine Familie ausgetauscht (insbesondere über Reisetätigkeiten von Samir H. sowie seiner Frau und Tochter, ihren jeweiligen Aufenthaltsort, Geldtransfers von Konten der Familie, Kontaktpersonen, vermutete Tätigkeiten, weitere geheimdienstliche Erkenntnisse etc.)?
Antwort des Parl. Staatssekretärs Dr. Ole Schröder:
Der Bundesregierung sind zwar Berichterstattungen der Presse zu dem Vorfall bekannt, jedoch ist die mutmaßliche Tötung des deutschen Staatsangehörigen Samir H. bislang offiziell weder bestätigt noch widerlegt. Hinsichtlich des erfolgten Informationsaustauschs mit Behörden der USA oder anderer Regierungen verweise ich auf die bei der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages als Verschlusssache eingestufte und zur Einsichtnahme hinterlegte Hintergrundinformation. Soweit Anfragen Umstände betreffen, die aus Gründen des Staatswohls geheimhaltungsbedürftig sind, hat die Bundesregierung zu prüfen, ob und auf welche Weise die Geheimhaltungsbedürftigkeit mit dem parlamentarischen Informationsanspruch in Einklang gebracht werden kann, BVerfGE 124, 161 [189]. Dies ist nur durch Hinterlegung der Information bei der Geheimschutzstelle des Bundestages möglich. Die Angaben zum nachrichtendienstlichen Informationsaustausch bedürfen der Einstufung als Verschlusssache nach der Verschlusssachenanweisung, VSA, da ihre Kenntnisnahme durch Unbefugte die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährden würde. Der nachrichtendienstliche Erkenntnisaustausch mit anderen Staaten zu einzelnen Personen dient der Aufklärung von Vorgängen, die von außen- und sicherheitspolitischer Bedeutung für die Bundesrepublik Deutschland sind und die nur im Rahmen einer vertrauensvollen Zusammenarbeit an die Bundesrepublik Deutschland weitergegeben werden. Die Veröffentlichung von Einzelheiten des Informationsaustausches würde diese vertrauensvolle Zusammenarbeit nachhaltig stören und unter Umständen zur Verwehrung von Informationen führen, die für die Abwehr von Gefahren für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland von Bedeutung sind.
Druchsache 17/177