Auf welche Rechtsgrundlage gründet sich nach Kenntnis der Bundesregierung der Erlass der griechischen Regierung vom 24. Januar 2013, der die Streikenden im öffentlichen Nahverkehr Athens zur Wiederaufnahme der Arbeit verpflichten soll, und inwiefern vertritt die Bundesregierung die Position, dass diese Entscheidung Griechenlands internationale Verpflichtungen zum Streikrecht im Rahmen der Europäischen Sozialcharta und der Europäischen Menschenrechtskonvention wahrt?
Antwort der Staatssekretärin Dr. Emily Haber vom 4. Februar 2013:
Nach Informationen der Bundesregierung gründet sich der Erlass auf Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 22 Absatz 4 der griechischen Verfassung. Die genannten Absätze regeln den Bedarf der Streitkräfte zur Behebung unmittelbarer sozialer Not, welche die öffentliche Ordnung oder Gesundheit gefährden kann, sowie die Inpflichtnahme zu persönlichen Diensten im Kriegs- oder Mobilmachungsfall, zur Erfüllung dringender sozialer Notfälle aufgrund von Unwetter- oder anderen Katastrophen, die die örtliche Gesundheit gefährden können, sowie die Leistung persönlicher Arbeiten in den Selbstverwaltungskörperschaften zur Befriedigung örtlicher Bedürfnisse.
Zuständigkeiten und Verfahren bei Zwangsverpflichtungen (insbesondere auch zur Arbeitsleistung) und die genauen Befugnisse der Behörden in diesem Zusammenhang werden durch das griechische Gesetz 17/1974 (GRC Gesetzblatt (FEK)236/1974) geregelt. Die Bundesregierung sieht keinen Anlass, die genannten Maßnahmen der griechischen Regierung einer eigenen rechtlichen Bewertung zu unterziehen. Sie geht davon aus, dass in Griechenland grundsätzlich ausreichende Rechtsschutzmöglichkeiten bestehen.
Drucksache 17/12304