Inwiefern hat die Bundesregierung ihre Beurteilung von Kapitalverkehrskontrollen in der Eurozone als „für die Wiederherstellung des Vertrauens völlig kontraproduktiv“ seit ihrer Antwort auf meine Mündliche Frage 52, Plenarprotokoll 17/197, Anlage 36 im Zusammenhang mit dem zyprischen ESM-Antrag (ESM = Europäischer Stabilitätsmechanismus) geändert, und inwiefern sieht die Bundesregierung jeden Mitgliedstaat als frei und im Recht nach Artikel 65 Absatz 1 Buchstabe b AEUV (Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union) Kapitalverkehrskontrollen einzurichten, wenn er sich wie Zypern und Griechenland von einer Bankenkrise bedroht sieht?
Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Steffen Kampeter vom 9. April 2013:
Die Bundesregierung steht Kapitalverkehrskontrollen grundsätzlich kritisch gegenüber. Sie sind lediglich im Ausnahmefall und nur in eng definierten rechtlichen Grenzen möglich. Dies ist so auch in den europäischen Verträgen verankert.
Die Entscheidung Zyperns, vorübergehende Kapitalverkehrskontrollen einzuführen, um eine geordnete Wiedereröffnung der an zehn Tagen geschlossenen Banken zu ermöglichen, ist verständlich. Die Situation Zyperns ist sehr spezifisch und außergewöhnlich. Eine Kapitalflucht hätte die für die Realwirtschaft notwendige Wiedereröffnung der Banken erschwert. Es mussten alle notwendigen Schritte erwogen werden, um das Funktionieren der zypriotischen Wirtschaft zu gewährleisten und konkret drohenden Gefährdungen entgegenzuwirken.
Es gilt jedoch darauf zu achten, dass eingeführte Kapitalverkehrskontrollen wieder aufgehoben werden, sofern die Umstände es zulassen. Dies wird auch von der Regierung Zyperns betont.
Drucksache 17/13046