Andrej Hunko

BSW Regionalkoordinator für Aachen,Städteregion Aachen und die Kreise Düren, Heinsberg & Euskirchen

 

Andrej Hunko vor einer Friedensfahne

Andrej Hunko

Wie stellt sich die Zahl richterlicher Entscheidungen zur Herausgabe von Daten zu Konten bzw. Finanztransaktionen durch Banken und Finanzinstitute (auch Kreditkarten) auf Anfragen durch das Bundesministerium des Innern und den Bundesnachrichtendienst in den letzten sieben Jahren dar, und wie viele derartige Anfragen wurden im fraglichen Zeitraum bei den zuständigen Stellen (Zoll- oder Bundeskriminalamt) aus dem Ausland gestellt (bitte nach Ländern und anfragenden Behörden aufschlüsseln)?

Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Hartmut Koschyk vom 1. August 2013:

1. Bundeskriminalamt Die Erhebung von Kontoinhaltsinformationen bei Banken und Finanzinstituten – auch im Rahmen gestellter Auskunftsersuchen der Staatsanwaltschaften oder umgesetzter Durchsuchungsbeschlüsse – erfolgt im Auftrag der zuständigen Staatsanwaltschaft durch die im Bundeskriminalamt (BKA) zuständigen Fachdienststellen für Vermögensabschöpfung bzw. Finanzermittlungen der jeweiligen Abteilungen. Sofern ausländische Dienststellen derartige Informationen anfragen, erfolgt dies ausschließlich im Rahmen der justiziellen Rechtshilfe. Adressaten derartiger Ersuchen sind die zuständigen Staatsanwaltschaften der Bundesländer. Eine Einbindung des BKA kann ggf. im Rahmen der Wahrnehmung seiner Funktion als nationale Stelle von Interpol erfolgen und dient dann ausschließlich der Weiterleitung von ausländischen Rechtshilfeersuchen. Soweit das Bundesministerium des Innern nach § 8b Absatz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes (BVerfSchG) auf Antrag des Bundesamtes für Verfassungsschutz Auskünfte von Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsunternehmen oder Finanzunternehmen anordnet (aufgrund § 8a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 BVerfSchG Auskunftsverlangen bei den Unternehmen oder aufgrund § 8a Absatz 2a BVerfSchG zu Stammdaten über das Bundeszentralamt für Steuern), unterliegt dies keinem Richtervorbehalt, allerdings der Entscheidung der G10-Kommission (§ 8b Absatz 2 BVerfSchG). Diese Auskünfte sind Gegenstand der jährlichen Berichterstattung des Parlamentarischen Kontrollgremiums an den Deutschen Bundestag (§ 8b Absatz 3 Satz 2 BVerfSchG).

2. Bundesnachrichtendienst Nach § 2a des Gesetzes über den Bundesnachrichtendienst (BNDG) i. V. m. § 8b Absatz 1 BVerfSchG können auf Antrag des Bundesnachrichtendienstes Auskünfte von Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsunternehmen oder Finanzunternehmen angeordnet werden (aufgrund § 8a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 BVerfSchG Auskunftsverlangen bei den Unternehmen oder aufgrund § 8a Absatz 2a BVerfSchG zu Stammdaten über das Bundeszentralamt für Steuern). Dies unterliegt keinem Richtervorbehalt, allerdings der Entscheidung der G10-Kommission (§ 2a BNDG i. V. m. § 8b Absatz 2 BVerfSchG). Diese Auskünfte sind Gegenstand der jährlichen Berichterstattung des Parlamentarischen Kontrollgremiums an den Deutschen Bundestag (§ 2a BNDG i. V. m. § 8b Absatz 3 Satz 2 BVerfSchG).

3. Zollkriminalamt Das Zollkriminalamt hat keine eingehenden Ersuchen aus dem Ausland festgestellt, die es im Rahmen seiner Zuständigkeit (außerhalb der justiziellen Rechtshilfe) bewilligt und zur Erledigung an seine Zollfahndungsämter weitergeleitet hat. 

Drucksache 17/14483

Andrej Hunko vor einer Friedensfahne

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