Welchen Inhalt hat der Vorschlag des Abkommens zur Polizeizusammenarbeit, das die Bundesregierung im Frühjahr der Arabischen Republik Ägypten übersandt hat (vgl. die Antwort der Bundesregierung zu Frage 19 auf Bundestagsdrucksache 17/14474; bitte auch die anvisierten beteiligten Behörden Ägyptens und Deutschlands nennen), und welche „Antwort der ägyptischen Seite mit entsprechenden Gegenvorschlägen“ ist hierzu eingegangen?
Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Dr. Ole Schröder vom 12. August 2013:
Der Abschluss eines Abkommens zur Polizeizusammenarbeit mit Ägypten steht nicht unmittelbar bevor. Die Situation in Ägypten ist zurzeit sehr instabil, die Bundesregierung wird die politische Lage in Ägypten vor einem Abschluss daher genau evaluieren.
Ziel des genannten Abkommens soll die Verbesserung der Zusammenarbeit bei der Bekämpfung, Verhütung und Aufklärung von Straftaten der organisierten und der schweren Kriminalität, des Terrorismus sowie im Bereich der technischen Hilfe bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen sein.
Der übersandte Textentwurf war bereits Grundlage einer Reihe anderer Sicherheitsabkommen, die Deutschland in der Vergangenheit mit einer Vielzahl von Staaten abgeschlossen hat. Es handelt sich dabei um einen mit den Ressorts abgestimmten Standardentwurf, der sich in der bilateralen Zusammenarbeit im Sicherheitsbereich bewährt hat und um den Bereich des Katastrophenschutzes ergänzt wurde (Vereinigte Arabische Emirate (BGBl. 2008 II S. 758); Katar (BGBl. 2012 II S. 421); Kroatien (BGBl. 2012 II S. 408)).
Der Entwurf enthält im Wesentlichen Bestimmungen über – den Austausch von
• Informationen über Tatbeteiligte an Straftaten, Strukturen von Tätergruppen und kriminellen Organisationen, Tatzeiten, Tatorte, verletzte Strafnormen, getroffene Maßnahmen;
• Erfahrungen und Informationen über gebräuchliche Formen der internationalen Kriminalität und besondere Formen der Straftatbegehung;
• kriminalistisch-kriminologischen Forschungsergebnissen;
• Fachleuten zur gegenseitigen Information über Arten und Methoden der Kriminalitätsverhütung und -bekämpfung und für besondere Formen der Kriminalitätsbekämpfung und Kriminaltechnik;
– die operative Zusammenarbeit durch aufeinander abgestimmte polizeiliche Maßnahmen mit Hilfe personeller/materieller Unterstützung;
– den Austausch von Fachleuten für die Vermittlung von Wissen über Arten und Methoden der freiwilligen technischen Hilfe bei Katastrophen oder schweren Unfällen sowie zu den Kernbereichen des nationalen Bevölkerungsschutzes, wie u. a. dem Aufbau integrierter Warnsysteme und dem Schutz kritischer Infrastrukturen;
– gemeinsame Übungen im Bereich des Katastrophenschutzes.
Zuständige Stellen wären nach dem Textentwurf aufseiten der Regierung der Bundesrepublik Deutschland:
a) Bundesministerium des Innern,
b) Bundesministerium der Finanzen,
c) Bundesministerium für Gesundheit,
d) Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit,
e) Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung,
f) Bundeskriminalamt,
g) Bundespolizeipräsidium,
h) Zollkriminalamt,
i) Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte,
j) Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe,
k) Bundesanstalt Technisches Hilfswerk,
l) Bundesamt für Naturschutz,
m) Luftfahrt-Bundesamt.
Zu den zuständigen Stellen aufseiten der Regierung der Arabischen Republik Ägypten liegen bislang von keiner Vertragspartei Vorschläge vor. Mit Verbalnote vom 2. Mai 2013 hat das Innenministerium der Arabischen Republik Ägypten vor allem um Klärung bestimmter Begrifflichkeiten des Abkommens ersucht.
Drucksache 17/14577