Andrej Hunko

BSW Regionalkoordinator für Aachen,Städteregion Aachen und die Kreise Düren, Heinsberg & Euskirchen

 

Andrej Hunko vor einer Friedensfahne

Andrej Hunko

Welche In- oder Auslandsgeheimdienste bzw. entsprechende, dem Militär unterstehenden Behörden sind der deutschen Einladung zu Treffen hinsichtlich der „Entwicklung gemeinsamer Standards in der nachrichtendienstlichen Arbeit“ (Bundestagsdrucksache 18/168) nachgekommen bzw. haben diese ausgeschlagen (um die Entwicklung des Prozesses zu beurteilen, bitte die Teilnahme für die lt. Süddeutscher Zeitung vom 15. Januar 2014 drei Gesprächsrunden ausweisen), und wie haben die Dienste auf die konkreten Vorschläge der Bundesregierung reagiert, die nach Presseberichten für den „Anti-Spionage-Pakt für Europa“ eingebracht habe, dass dieser „nur noch Abhörmaßnahmen für zuvor verabredete Zwecke erlauben“ solle sowie dafür Sorge tragen müsse, dass „nationale Schutzbestimmungen für Bürger“ nicht mehr ausgehebelt werden können (Süddeutsche Zeitung vom 15. Januar 2014)?

Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Dr. Günter Krings vom 23. Januar 2014:

Die Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel hat im Sommer 2013 Maßnahmen zum besseren Schutz der Privatsphäre angekündigt, darunter auch die Vereinbarung gemeinsamer nachrichtendienstlicher Standards für Auslandsnachrichtendienste der EU-Mitgliedstaaten.

Der Bundesnachrichtendienst wurde beauftragt, einen entsprechenden Vorschlag zu erarbeiten und mit europäischen Partnern abzustimmen. Der Bundesnachrichtendienst hat mit EU-Partnerdiensten entsprechende Gespräche aufgenommen. Hierbei handelt es sich um einen laufenden Prozess. Weitergehende Ausführungen zu den Verhandlungen sind aus Gründen des Staatswohls nicht möglich. Das verfassungsrechtlich verbürgte Frage- und Informationsrecht des Deutschen Bundestages gegenüber der Bundesregierung wird durch gleichfalls Verfassungsrang genießende schutzwürdige Interessen wie das Staatswohl begrenzt.

Gegenstand der Schriftlichen Frage sind Aspekte der Beziehungen des Bundesnachrichtendienstes zu ausländischen Nachrichtendiensten, die das Staatswohl berühren. Nach einer umfassenden Abwägung überwiegt in diesem Fall ausnahmsweise das Staatswohl dem parlamentarischen Informationsanspruch. Mit einer substanziellen Beantwortung der Frage würden Einzelheiten zu internationalen Kooperationen des Bundesnachrichtendienstes bekannt, die geeignet sind, bestehenden Beziehungen zu Partnerdiensten nicht heilbaren Schaden zuzufügen. Einzelheiten zu den in positiver und von gegenseitigem Vertrauen getragener Atmosphäre verlaufenden Gesprächen sowie den daran beteiligten Partnerdiensten unterliegen daher der Geheimhaltung. Aufgrund der nationalen wie auch EU-weiten Bedeutung der zu verhandelnden Thematik darf Vertraulichkeit nicht aufs Spiel gesetzt werden; möglicherweise gelingt es erstmalig, supranationale Standards für künftige nachrichtendienstliche Tätigkeit abzustimmen. Wenn Einzelheiten aus laufenden Gesprächen bekannt würden, könnte dies die weiteren Aussichten schwer belasten. Aber auch das internationale Ansehen des Bundesnachrichtendienstes würde herabgesetzt. Die Verlässlichkeit des Bundesnachrichtendienstes als Verhandlungsführer auch in über diesen Kontext hinausgehenden Konstellationen wäre infrage gestellt. Negative Folgewirkungen insbesondere hinsichtlich der Bereitschaft anderer Nachrichtendienste, Kooperationen mit ihm einzugehen, wären zu befürchten. Der Informationsaustausch mit anderen Nachrichtendiensten ist jedoch eine unersetzbare Quelle nachrichtendienstlicher Informationsbeschaffung. Ein Rückgang von Informationen aus diesem Bereich wird zu einer Verschlechterung der Abbildung der Sicherheitslage durch den Bundesnachrichtendienst führen. Insofern birgt eine Offenlegung der erfragten Informationen die Gefahr, dass die Position und die Reputation, die der Bundesnachrichtendienst genießt und die gerade auch im Hinblick unterschiedlicher internationaler Krisenfelder in hohem Maße schutzwürdig ist, herabgesetzt werden. Eine VS-Einstufung (VS = Verschlussache) und Hinterlegung der erfragten Informationen in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages würde ihrer erheblichen Brisanz im Hinblick auf die Bedeutung der internationalen nachrichtendienstlichen Zusammenarbeit nicht ausreichend Rechnung tragen. Die erfragten Inhalte betreffen schutzbedürftige Interessen anderer ausländischer öffentlicher Stellen. Bei einer Offenlegung bestünde die Gefahr, dass Rückschlüsse auf die Positionen und Interessen der anderen beteiligten Nachrichtendienste gezogen werden können. Dies kann die erfolgreiche Fortsetzung der Gespräche gefährden. Diese Gefahr kann nicht durch eine Bekanntgabe gegenüber einem begrenzten Kreis von Empfängern abgewendet werden.

Da die Verhandlungen noch nicht abgeschlossen sind, Abstimmungs- und Erörterungsprozesse hierzu andauern, begrenzt der Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung zudem den parlamentarischen Informationsanspruch. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die erbetenen Informationen derart schutzbedürftige Geheimhaltungsinteressen berühren, dass insbesondere das Staatswohl gegenüber dem parlamentarischen Informationsrecht überwiegt. Insofern muss ausnahmsweise das Fragerecht der Abgeordneten gegenüber dem Geheimhaltungsinteresse zurückstehen. 

Drucksache 18/412

Andrej Hunko vor einer Friedensfahne

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