Wie hat die Bundesregierung sichergestellt, dass die durch den BND an die US-amerikanische NSA weitergegebenen Rohdaten, die Medienberichten zufolge an einem Internetknotenpunkt abgefangen wurden (Tagesschau, 25. Juni 2014), keine Daten deutscher Staatsbürger beinhalteten – bitte hierfür auch mitteilen, an welchen Internetknoten oder Auslandsköpfen die Daten abgefangen wurden –, und weshalb wurde dem Fragesteller diese nun bekannt gewordene Weitergabe trotz expliziter Nachfrage in öffentlichen und geheimen Teilen früherer Anfragen ausdrücklich verschwiegen – hierzu exemplarisch Bundestagsdrucksache 17/14714?
Antwort des Parl. Staatssekretärs Klaus-Dieter Fritsche auf die Frage des Abgeordneten Andrej Hunko (DIE LINKE):
Der Bundesnachrichtendienst handelt im Rahmen seiner durch das BND-Gesetz und das G-10-Gesetz vorgegebenen rechtlichen Befugnisse. Den Beschränkungsmaßnahmen – also der Ausleitung von Telekommunikationsverkehren – auf Antrag des BND nach dem G-10-Gesetz liegen jeweils die vorherige Zustimmung der G-10-Kommission des Deutschen Bundestages sowie eine vorherige Anordnung des BMI zugrunde. Das G-10-Gesetz sieht enge tatbestandliche Voraussetzungen für die Anordnung von Beschränkungsmaßnahmen vor. Gemäß § 2 G 10 in Verbindung mit § 27 TKÜV hat der verpflichtete Provider – Telekommunikationsunternehmen, Internetanbieter oder Netzdienstleister – dem BND eine Kopie der auf dem angeordneten Übertragungsweg übermittelten Telekommunikationsverkehre zur Verfügung zu stellen. Der Schutz der Kommunikation von Grundrechtsträgern wird seitens des BND durch ein mehrstufiges Filterverfahren sichergestellt. Der Schutz wird durch vielfältige Mechanismen sichergestellt, von denen der technische Ausschluss von zum Beispiel E-Mail-Adressen und Top-Level-Domains mit .de-Endung ein Teil ist. Andere Teile beruhen auf technischen Maßnahmen zur Ausfilterung von Verkehren deutscher IP-Adressen oder auch linguistischer Prüfkriterien.
Zur Erfüllung seines gesetzlichen Auftrages arbeitet der BND auch mit ausländischen Partnern wie der NSA zusammen. Die Erhebung von Daten durch den BND erfolgt jeweils auf der Grundlage (von § 1 Absatz 2) des Gesetzes über den Bundesnachrichtendienst (§ 2 Absatz 1 Nummer 4, § 3 BNDG) sowie (§§ 3, 5 und 8) des Gesetzes zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (G 10). Der BND gibt und gab erhobene Daten nur im Rahmen der gesetzlichen Regelungen weiter. Die Übermittlung durch den BND an ausländische Stellen erfolgt auf der Grundlage von § 1 Absatz 2 BNDG, § 9 Absatz 2 BNDG in Verbindung mit § 19 Absatz 3 BVerfSchG sowie § 7 a G 10.
Im Übrigen ist die Unterstellung falsch, dass „trotz expliziter Nachfrage im öffentlichen und geheimen Teil früherer Anfragen ausdrücklich“ die Weitergabe von Daten „verschwiegen“ wurde.
Ich darf hierzu auf die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der SPD-Fraktion zu den Abhörprogrammen der USA auf Bundestagsdrucksache17/14560, insbesondere auf die Antwort auf Frage 43 hinweisen. Die damals hinterlegte, geheim eingestufte Antwort zu Frage 43 habe ich erneut an die Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages übermittelt.
Stellung genommen hat die Bundesregierung ebenfalls in ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen auf Bundestagsdrucksache 17/14739. Hier möchte ich insbesondere auf die Antwort auf Frage 14 hinweisen. Die Datenweitergabe betrifft inhaltlich insbesondere die Themenfelder Internationaler Terrorismus, Organisierte Kriminalität, Proliferation sowie die Unterstützung der Bundeswehr in Auslandseinsätzen. Sie dient der Aufklärung von Krisengebieten oder Ländern, in denen deutsche Sicherheitsinteressen berührt sind.
Die weitere Beantwortung der Frage kann aus Staatswohlgründen nicht erfolgen. Nach sorgfältiger Abwägung zwischen dem aus Artikel 38 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes, GG, resultierenden Informationsrecht des Deutschen Bundestages einerseits und den hier vorliegenden Geheimhaltungsinteressen andererseits ist die Bundesregierung zu der Auffassung gelangt, dass eine Beantwortung aus Gründen des Staatswohls nicht erfolgen kann.
Dasselbe hat bereits auch für die nun in Bezug genommene Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke vom 6. September 2013 (Drucksache 17/14714) gegolten. Auch hierzu hat die Bundesregierung erklärt, dass aus Gründen des Staatswohls keine Antwort gegeben werden kann. An dieser Haltung hat sich keine Änderung ergeben.
Plenarptotokoll 18/45