Wie will die Bundesregierung bei der Eigenentwicklung einer Trojanersoftware technisch und organisatorisch sicherstellen, dass sich die neue Lösung auf Daten aus einem laufenden Telekommunikationsvorgang beschränkt, wie es der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof gefordert hat (Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion der SPD auf Bundestagsdrucksache 17/ 11598), und inwiefern ist die Eigenentwicklung so ausgelegt, dass der Quellcode der Software später modifiziert werden kann, um den Trojaner auch für eine Online-Durchsuchung oder andere Zwecke (bitte benennen) nutzen zu können?
Antwort der Staatssekretärin Dr. Emily Haber vom 7. August 2014:
Die Sicherstellung, dass sich die Erhebung von Daten auf dem Zielsystem auf solche aus einem laufenden Kommunikationsvorgang beschränkt, erfolgt auf technischer Ebene.
Das auf dem Zielsystem eingebrachte Programm ist so gestaltet, dass in dem Verarbeitungsprozess auf dem Zielsystem genau diese Daten eindeutig identifiziert werden. Einzig diese Daten werden aus dem Zielsystem ausgeleitet. Entsprechend der Auslegung der Softwarekomponenten für das Quellen-TKÜ-System (TKÜ = Telekommunikationsüberwachung) (einschließlich der auf dem Zielsystem einzubringenden Komponente) ist eine Nutzung für Maßnahmen jenseits von Quellen-TKÜ (z. B. Online-Durchsuchung) nicht möglich. Die Entwicklung und Nutzung dieser Software erfolgt ausschließlich zu Zwecken der Quellen-TKÜ.
Drucksache 18/2352