Wie oft haben Behörden des Innern, der Verteidigung oder des Bundeskanzleramtes in den Jahren 2012 und 2013 „Trojaner“ zum Eindringen und Abhören fremder Computersysteme (auch mobil) im In- und Ausland eingesetzt (bitte nach Onlinedurchsuchung und Quellen-TKÜ (TKÜ = Telekommunikationsüberwachung) sowie den jeweiligen Behörden Drucksache 18/2210 – 22 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode aufschlüsseln), und mit welchen Aufträgen oder Dienstleistungen sind private Firmen oder Institute seit der Gründung des Kompetenzzentrums Informationstechnische Überwachung (CC ITÜ) in dessen Aufbau oder Betrieb eingebunden (bitte die Maßnahmen den einzelnen Firmen bzw. Instituten zuordnen)?
Antwort der Staatssekretärin Dr. Emily Haber vom 23. Juli 2014:
Die Bundesregierung ist nach sorgfältiger Abwägung zu der Auffassung gelangt, dass die Frage nur teilweise offen beantwortet werden kann. Die erbetene Auskunft über die Anzahl der durch den Bundesnachrichtendienst (BND) eingesetzten „Trojaner“ ist geheimhaltungsbedürftig, die Antwort enthält Informationen zum Umfang der eingesetzten nachrichtendienstlichen Mittel und lässt Rückschlüsse sowohl auf die Arbeitsweise als auch auf die eingesetzte nachrichtendienstliche Methodik des BND zu. Hier sind insbesondere die Aufklärungsaktivitäten des BND betroffen. Der Schutz vor allem der technischen Aufklärungsfähigkeiten des BND stellt für die erfolgreiche Aufgabenerfüllung einen überragend wichtigen Grundsatz dar und dient der Aufrechterhaltung der Effektivität von der Beschaffung von nachrichtendienstlich relevanten Informationen. Der Schutz der Aufklärungsfähigkeit dient daher dem Staatswohl. Es steht zu befürchten, dass durch das Bekanntwerden der erfragten Informationen ein Nachteil für die Aufgabenerfüllung eintreten könnte.
Bereits die Information, ob bzw. in welchem Umfang der BND „Trojaner“ einsetzt, kann zu einer wesentlichen Schwächung der Aufgabenerfüllung führen. Die Offenlegung dieser Informationen kann mithin die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährden oder ihren Interessen schweren Schaden zufügen. Aus diesem Grund sind die Informationen, soweit sie den BND betreffen, als Verschlusssache gemäß der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums des Innern zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen (VS-Anweisung – VSA) mit dem VS-Grad „GEHEIM“ eingestuft.
Von Behörden im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern und des Bundesministeriums der Verteidigung wurden keine Maßnahmen im Sinne der Frage durchgeführt. Private Firmen und Institutionen waren und sind in den Aufbau des Kompetenzzentrums Informationstechnische Überwachung nicht eingebunden.
Für projektbezogene Aufgaben im CC ITÜ erbringen die Firmen CSC Deutschland Solutions GmbH und 4Soft GmbH Beratungsleistungen.
Drucksache 18/2210