Was ist der Bundesregierung darüber bekannt, inwiefern die auch in Ermittlungsverfahren für die Bundesanwaltschaft bzw. das Bundeskriminalamt eingesetzte verdeckte Ermittlerin des Landeskriminalamts Hamburg „Iris Schneider“ auch im Ausland eingesetzt war bzw. entsprechende Reisen zur Aufrechterhaltung ihrer Legende unternahm – bitte jeweils den Einsatzzweck und -ort darstellen –, und inwiefern ist es nach Ansicht der Bundesregierung rechtlich einwandfrei bzw. durch Einsatzregeln gedeckt, wenn verdeckte Ermittlerinnen und Ermittler „taktische Liebesbeziehungen“ nicht nur zur konkreten Informationsgewinnung gegenüber Ziel- bzw. Kontaktpersonen einsetzen (meine schriftliche Frage, November 2014, auf Bundestagsdrucksache 18/3519), sondern auch mit deren Umfeld, um dadurch die Aufrechterhaltung einer Tarnidentität zu gewährleisten bzw. einer Enttarnung vorzubeugen?
Antwort des Parl. Staatssekretärs Dr. Günter Krings:
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse vor, dass die im Ermittlungsverfahren des Generalbundesanwaltes eingesetzte verdeckte Ermittlerin des Landeskriminalamts Hamburg im Ausland eingesetzt war bzw. entsprechende Reisen zur Aufrechterhaltung ihrer Legende unternahm.
Aus Sicht der Bundesregierung ist es verdeckten Ermittlern in aller Regel nicht gestattet, taktische Liebesbeziehungen einzugehen. Hinsichtlich der Unzulässigkeit „taktischer Liebesbeziehungen“ wird nicht zwischen Ermittlungsverfahren und Maßnahmen zur „Aufrechterhaltung der Tarnidentität“ bzw. zur Vorbeugung der Enttarnung unterschieden. Im Übrigen verweise ich auf die Antwort von Staatssekretär Klaus-Dieter Fritsche vom 24. Januar 2013 auf Bundestagsdrucksache 17/12239.
Plenarprotokoll 18/75