Andrej Hunko vor einer Friedensfahne

Andrej Hunko

Welchen Inhalt hat ein geplantes Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Türkei zur Vereinfachung der Zusammenarbeit in strafrechtlichen Angelegenheiten (vergleiche Antwort der Bundesregierung zu Frage 11 der Kleinen Anfrage der Fraktion Die Linke auf Bundestagsdrucksache 18/3736, bitte die zu regelnden „Angelegenheiten“ darstellen), und welchen Stand der Verhandlungen kann die Bundesregierung für ein solches Abkommen mit der Türkei und Ägypten mitteilen (mündliche Frage 34 der Abgeordneten Martina Renner, Plenarprotokoll 18/65)?

Antwort des Parl. Staatssekretärs Christian Lange:

Bitte erlauben Sie, dass ich zunächst auf das geplante Abkommen mit der Türkei und sodann auf den Verhandlungsstand des in Bezug genommenen Vertrages über die Zusammenarbeit im Sicherheitsbereich mit Ägypten eingehe. Das geplante „Abkommen zur Vereinfachung der Zusammenarbeit in strafrechtlichen Angelegenheiten mit der Türkei“ soll im Wesentlichen die Geschäftswege im Rechtshilfeverkehr mit der Türkei vereinfachen und sicherstellen, dass von Deutschland an die Türkei ausgelieferte Personen nicht der erschwerten lebenslangen Freiheitsstrafe ausgesetzt werden.

Aus mehreren Absprachen zwischen Deutschland und der Türkei, die in den letzten 85 Jahren getroffen wurden, und Übereinkommen des Europarates ergeben sich unterschiedliche Geschäftswege, auf denen Rechtshilfeersuchen von deutschen Staatsanwaltschaften und Gerichten an türkische Justizbehörden gelangen und umgekehrt. Das verursacht in der Praxis Unsicherheit manchmal unnötigen administrativen Aufwand.

Ziel des Abkommens ist es, diese Geschäftswege zu vereinheitlichen und so zu gestalten, dass sie einerseits effizient sind, andererseits aber alle betroffenen Stellen beteiligt werden. Das ist gerade im Verhältnis zur Türkei bedeutsam, weil eine hohe Zahl von Rechtshilfeersuchen ausgetauscht wird.

Weitere geplante Regelungen betreffen die Form der Ersuchen, die anzuwendende Sprache und die Regelung der Verfahrenskosten. Das türkische Recht droht für eine Reihe schwerer Straftaten die erschwerte lebenslange Freiheitsstrafe an. Dies bedeutet bei Verurteilungen zum Beispiel wegen bestimmter Terrorismusstraftaten, dass eine Aussicht auf Freilassung erst kurz vor dem Tod besteht.

Eine vorzeitige Haftentlassung ist nicht möglich. Seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Fall Öcalan steht in Rechtsprechung und Praxis fest, dass eine verfolgte Person nur dann an einen Staat ausgeliefert werden darf, wenn sichergestellt ist, dass er in dem ersuchenden Staat eine konkrete Aussicht auf Wiedererlangung seiner Freiheit hat, wenn er zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt wird. In Fällen, in denen in der Türkei die erschwerte lebenslange Freiheitsstrafe angedroht ist, ist die Auslieferung daher ausgeschlossen.

Mit dem Abkommen wollen wir sicherstellen, dass im Fall der Unterstützung eines türkischen Strafverfahrens durch Rechtshilfe oder Auslieferung ausgeschlossen ist, dass die erschwerte lebenslange Freiheitsstrafe verhängt wird. Die weitere Vollstreckung der Haft im Falle der Auslieferung bzw. hinsichtlich der Straftat, zu welcher Rechtshilfe geleistet wird, muss nach unseren Vorstellungen spätestens nach 15 Jahren überprüft werden. Ein erster Vertragsentwurf wird gerade ins Türkische übersetzt und soll bald offiziell der türkischen Regierung übermittelt werden.

Die Verhandlungen zu einem Vertrag über die Zusammenarbeit im Sicherheitsbereich mit Ägypten dauern unverändert an. 

Plenarprotokoll 18/81

Andrej Hunko vor einer Friedensfahne

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