Andrej Hunko vor einer Friedensfahne

Andrej Hunko

Wie könnte es nach Ansicht der Bundesregierung, wie vom Bundesminister des Innern, Dr. Thomas de Maizière, zum Abhören verschlüsselter Kommunikation auf dem Internationalen Forum für Cybersicherheit im nordfranzösischen Lille gefordert, rechtlich und technisch umgesetzt werden, die deutschen Sicherheitsbehörden in die Lage zu versetzen, „verschlüsselte Kommunikation zu entschlüsseln oder zu umgehen, wenn dies für ihre Arbeit zum Schutz der Bevölkerung notwendig ist“ (AFP vom 20. Januar 2015), und mit welchem Inhalt bzw. Ergebnis wurde bzw. wird dies nach Kenntnis der Bundesregierung bereits in formellen oder informellen EU-Arbeitsgruppen (auch G 6 und EU 9) erörtert?

Antwort des Parl. Staatssekretärs Dr. Günter Krings:

Der Bundesminister des Innern hat in Lille nichts Neues bekannt gegeben. Einerseits schützt die deutsche Kryptostrategie Bürger und Wirtschaft im Internet, zum Beispiel durch Verschlüsselungstechniken für alle. Andererseits sind unsere Behörden unter strengen Voraussetzungen befugt, verschlüsselte Kommunikation zu entschlüsseln oder zu umgehen, wenn dies zum Schutz der Bevölkerung notwendig ist.

Telekommunikationsüberwachung, TKÜ, ist rechtlich geregelt, zur Strafverfolgung in der Strafprozessordnung, StPO, zur Gefahrenabwehr im Bundeskriminalamtgesetz, BKAG, oder im G-10-Gesetz. Voraussetzung für jede TKÜ ist stets, dass die strengen rechtlichen Rahmenbedingungen eingehalten werden.

Im Bereich der Strafverfolgung ist neben anderen Voraussetzungen eine richterliche Anordnung in jedem Einzelfall erforderlich. Beispiel: Wenn die Sicherheitsbehörden etwa im Rahmen laufender Ermittlungsverfahren auf richterlichen Beschluss hin verschlüsselte Daten bzw. Kommunikation auswerten müssen, werden technische Möglichkeiten zur Entschlüsselung eingesetzt. Häufig gelingt dies wegen der sehr starken Kryptierung allerdings nicht. In diesem Fall kann versucht werden, die Kommunikation noch auf dem IT-System, auf dem sie verschlüsselt wird, vor der Kryptierung auszuleiten (Quellen-TKÜ).

Durch Quellen-TKÜ werden also keine Daten erlangt, die nicht auch durch eine „konventionelle“ TKÜ erlangt würden. Maßnahmen der Quellen-TKÜ können auf § 100 a StPO/§ 20 l BKAG bzw. im Hinblick auf das Bundesamt für Verfassungsschutz auf das G-10-Gesetz gestützt werden. Zu einer Erörterung in EU-Arbeitsgruppen liegen dem Bundesministerium des Innern keine Erkenntnisse vor.

Dem Bundesministerium des Innern liegt ein vorbereitendes Diskussionspapier des Rates der Europäischen Union für das Treffen der Justiz- und Innenminister am 29. Januar 2015 vor, in dem es um TKÜ bei verschlüsselter Kommunikation geht. Wir haben das Papier zur Kenntnis genommen und werden es bewerten. Wie Sie daran erkennen können, ist der Umgang mit Verschlüsselung kein rein deutsches Thema. Wir werden uns anhören, was unsere europäischen Partner zu dem Thema sagen.

 

Andrej Hunko vor einer Friedensfahne

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