Andrej Hunko vor einer Friedensfahne

Andrej Hunko

 Welche Angaben kann die Bundesregierung zu Anzahl, Umfang, Dauer und Tiefe von taktischen Liebesbeziehungen der Verdeckten Ermittlerin „Iris Schneider“ machen, die nach Aussage des Hamburger Innensenats (taz.die tageszeitung vom 19. November 2014) im Auftrag der Bundesanwaltschaft sechs Jahre lang Hamburger linke Zusammenhänge und Journalisten ausgespäht hat und nach Angaben von Zeitungen sowie einer Recherchegruppe mindestens zwei Liebesbeziehungen einging (www.taz.de und www. sueddeutsche.de vom 19. November 2014 sowie http://verdeckteermittler.blogsport.eu), und in welchem Umfang wurden die Verantwortlichen des Einsatzes der als „Iris Schneider“ auftretenden Ermittlerin durch diese während des Einsatzes überhaupt wie vorgeschrieben über die Beziehungen informiert, zumal der Präsident des Bundeskriminalamtes solche (auch sexuellen) Kontakte am Beispiel des Einsatzes des britischen Polizeispitzels Mark Kennedy in Deutschland mit den Worten „Das geht gar nicht“ kommentiert hatte (www.taz.de vom 26. Januar 2011)?

Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Dr. Günter Krings vom 2. Dezember 2014:

Die Voraussetzungen für den Einsatz eines Verdeckten Ermittlers (VE) sind in § 110a der Strafprozessordnung (StPO) geregelt. Der Einsatz ist unter anderem zulässig zur Aufklärung von Staatsschutzdelikten nach den §§ 74a, 120 des Gerichtsverfassungsgesetzes. Bei Einsätzen gegen einen bestimmten Beschuldigten bedarf diese strafprozessuale Maßnahme der Zustimmung des sachlich und örtlich zuständigen Richters, vgl. § 110b StPO; in Ermittlungsverfahren des Generalbundesanwalts ist dies der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs.

Etwaige Einsätze von VE in Ermittlungsverfahren des Generalbundesanwalts erfolgen im Rahmen dieser gesetzlichen Vorgaben. Die polizeiliche Umsetzung des Einsatzes im Einzelnen und die dafür erforderlichen polizeitaktischen Überlegungen erfolgen durch die von der ermittlungsführenden Staatsanwaltschaft beauftragte Polizeidienststelle.

Das Bundeskriminalamt führte in den Jahren 2002 bis 2004 im Auftrag des Generalbundesanwalts ein Ermittlungsverfahren, bei dem ein VE des Landeskriminalamtes Hamburg eingesetzt wurde. Der Einsatz des VE erfolgte unter Führung durch einen VE-Führer des Landeskriminalamtes Hamburg. Das Landeskriminalamt Schleswig- Holstein führte in den Jahren 2004 bis 2006 im Auftrag des Generalbundesanwalts ein Ermittlungsverfahren, bei dem verdeckt ermittelt wurde.

Das Bundeskriminalamt hat den eingesetzten VE zu keinem Zeitpunkt angewiesen, taktische Liebesbeziehungen einzugehen. Auch sind dem Bundeskriminalamt im Rahmen der Ermittlungsführung keine Erkenntnisse über Liebesbeziehungen des VE bekannt geworden.

Drucksache 18/3761

Andrej Hunko vor einer Friedensfahne

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