Auf welche Weise hat die Bundesregierung gegenüber der Regierung Ägyptens neue Presseberichte angesprochen, wonach die ägyptische Polizei Männer und Frauen systematisch vergewaltigt haben soll (The Telegraph vom 22. Januar 2015) und den ägyptischen Polizeibehörden ein Mord an der Aktivistin Schaima El-Sabbagh zugeschrieben wird (http://blogs. taz.de/arabesken/2015/01/25/wieder-tote-aufdem- tahrir-puenktlich-zu-jahrestag-deraegyptischen- revolution/), und welche Bedeutung bzw. welchen Einfluss haben die Vorfälle für die Bundesregierung in Bezug auf das vom Bundeskriminalamt verhandelte Polizeiabkommen (vgl. meine Mündliche Frage 1, Anlage 2, Plenarprotokoll 18/81)?
Antwort des Staatsministers Michael Roth vom 5. Februar 2015:
Der Bundesregierung sind die Berichte von Menschenrechtsaktivisten bekannt, wonach es in ägyptischen Gefängnissen und in Polizeigewahrsam immer wieder zu sexuellen Übergriffen kommt.
Die Revolutionsaktivistin Shaimaa Al-Sabbagh kam bei einem Gedenkmarsch zum Tahrirplatz am 24. Januar 2015 gewaltsam ums Leben. Medien berichteten, dass sie von der Polizei erschossen wurde. Der Generalstaatsanwalt hat ein Ermittlungsverfahren eingeleitet, das noch nicht abgeschlossen ist.
Die Bundesregierung ist besorgt über die anhaltend schlechte Menschenrechtslage in Ägypten. Dies zu thematisieren, ist zentraler Bestandteil ihrer Gespräche mit der ägyptischen Seite. Zuletzt hat sich der Beauftragte der Bundesregierung für Menschenrechtspolitik und Humanitäre Hilfe, Abgeordneter Christoph Strässer, anlässlich seines Besuches in Ägypten am 14./15. Januar 2015 in Gesprächen mit Regierung und Menschenrechtsaktivisten über die Lage in Ägypten eingehend informiert.
Im EU-Rahmen verweisen die Ratsschlussfolgerungen von Februar 2014 auf die Schlüsselrolle, die Menschenrechten in einer Demokratie zukommt. Zuletzt kritisierte die Europäische Union die schwierige Situation von Menschenrechtsverteidigern in Ägypten bei der Generaldebatte des VN-Menschenrechtsrates im September 2014.
Die Verhandlungen zum Polizeiabkommen werden verantwortungsvoll und unter Berücksichtigung der Menschenrechtslage geführt. Mit dem Abkommen werden keine neuen, verbindlichen Rechtsgrundlagen für die Zusammenarbeit der Sicherheitsbehörden geschaffen. Die Verträge verweisen vielmehr immer auf innerstaatliches Recht, womit eine Zusammenarbeit bei drohenden Menschenrechtsverletzungen grundsätzlich ausgeschlossen ist.
Weiterhin enthalten sie darüber hinaus zusätzlich eine allgemeine Vorbehaltsklausel zur Ablehnung und Bedingungen für die Zusammenarbeit, die eine Anwendung der Verträge bei drohenden Menschenrechtsverletzungen ebenfalls ausschließen.
Drucksache 18/3960