Andrej Hunko vor einer Friedensfahne

Andrej Hunko

Welche Länder befinden sich derzeit auf einer Liste mit einer „Reihe von Drittstaaten“, die vom Bundespolizeipräsidium in Potsdam festgelegt wird und nach der die Bundespolizei bei allen ankommenden Flügen aus dieser Destination API-Daten (API – Advanced Passenger Information) aller jeweiligen Passagiere anfordert (vgl. Antwort der Bundesregierung auf die Mündliche Frage 36 des Abgeordneten Hubertus Zdebel, Plenarprotokoll 18/90), und mit welchen „anderen Sicherheitsbehörden“ sind die gegenwärtigen „Entscheidung[en] über die Aufnahme eines bestimmten Herkunftsflughafens“ unter Berücksichtigung von „Erkenntnisse[n] über unerlaubte Einreisen und unvorschriftsmäßig ausgewiesene Passagiere aus dem jeweiligen Drittstaat; Erkenntnisse[ n] über von dem jeweiligen Drittstaat ausgehende terroristische Risiken“ getroffen worden (sofern die Rolle der „anderen Sicherheitsbehörden“ nicht einzeln darstellbar ist, bitte angeben, in welchem Umfang bzw. nach welcher Maßgabe diese hierzu kontaktiert wurden)?

Antwort der Staatssekretärin Dr. Emily Haber vom 12. März 2015:

Derzeit werden Fluggastdaten nach § 31a des Bundespolizeigesetzes (BPolG) von 55 Abflughäfen aus 24 Staaten auf Anordnung des Bundespolizeipräsidiums durch die Luftfahrtunternehmen übermittelt.

Das verfassungsrechtlich verbürgte Frage- und Informationsrecht des Parlaments ist zwar auf Beantwortung gestellter Fragen in der Öffentlichkeit hin angelegt. Wenn das Informationsinteresse des Parlaments aber auf Auskünfte zielt, die zur Wahrung berechtigter Geheimhaltungsinteressen nicht öffentlich kundgegeben werden können, sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Formen der Informationsvermittlung zu suchen, die beiden Interessen Rechnung tragen (vgl. BVerfGE 124, 161 [193]). Die Einstufung der Benennung der konkreten Staaten als Verschlusssache ist im vorliegenden Fall insbesondere im Hinblick auf die notwendige Wahrung einer effektiven grenzpolizeilichen Aufgabenwahrnehmung der Bundespolizei notwendig. Eine Veröffentlichung kann die grenzpolizeiliche Aufgabenwahrnehmung und/oder die internationale Zusammenarbeit mit den betreffenden Staaten zukünftig nachhaltig negativ beeinflussen. Um gleichwohl dem parlamentarischen Informationsanspruch nachzukommen, wird eine Einstufung der Antworten mit dem Geheimhaltungsgrad „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ gemäß § 3 Nummer 4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums des Innern (BMI) zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen vorgenommen und in Anlage übermittelt, die nicht zur Veröffentlichung bestimmt ist.

Drucksache 18/4296

Andrej Hunko vor einer Friedensfahne

Andrej Hunko