In welchem Umfang erhält die Bundeswehr tatsächlich „vom Bundesnachrichtendienst regelmäßig Millionen von abgehörten Daten“, die laut einem Medienbericht (Zeit Onlinevom 18. März 2015) Metadaten und Inhaltsdaten enthalten und mindestens solche Daten betreffen, die der Bundesnachrichtendienst, BND, in Einsatzländern der Bundeswehr erfasse und worüber eine Vereinbarung mit dem Bundesministerium der Verteidigung existiere, wonach Bundeswehr und BND „zum Schutz der deutschen Soldaten und Bediensteten in den Einsatzgebieten im Rahmen der rechtlichen Vorgaben eng zusammen“ arbeiten (bitte nach zahlenmäßigem Ausmaß und Häufigkeit beantworten), und inwiefern bzw. auf welcher Grundlage hält es die Bundesregierung für rechtlich unbedenklich, wenn vom BND nicht nur Metadaten, sondern auch Inhalte von Gesprächen und elektronischer Kommunikation weitergegeben werden, deren Verarbeitung im Artikel-10-Gesetz geregelt ist und das aus meiner Sicht keine Weitergabe an die Bundeswehr erlaubt?
Antwort des Staatssekretärs Klaus-Dieter Fritsche:
Der BND unterstützt den Auftrag der Bundeswehr, unter anderem auch in Auslandseinsätzen, im Rahmen des gesetzlichen Auftrags durch das Bereitstellen von Informationen zum Schutz von Leib und Leben deutscher Soldatinnen und Soldaten sowie sonstiger Bediensteter. Hierzu gehören auch Informationen, die mit dem Mittel der Fernmeldeaufklärung zum Einsatzland gewonnen werden.
Hinweise auf bevorstehende Gefahren für Leib und Leben der Angehörigen des Einsatzkontingents können zuverlässig unter anderem durch den Einsatz fernmeldetechnischer Aufklärungsmittel gewonnen werden. Um der Bundeswehr insbesondere die zeitgerechte Bearbeitung von Warnhinweisen zu konkret bevorstehenden Anschlägen zu ermöglichen, erhält die Bundeswehr im Rahmen bestehender Vereinbarungen vom BND Metadaten und Inhaltsdaten, die der BND auftragskonform zu den Einsatzgebieten erhebt.
Zur Frage des Umfangs dieser Daten kann ich in offener Form nicht Stellung nehmen. Die entsprechende Information habe ich zur Einsichtnahme in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt. Die Datenübermittlung an die Bundeswehr findet ihre Rechtsgrundlage im BNDG. Eine Weitergabe von unter den Schutzbereich des Artikels 10 GG fallender Telekommunikationsverkehre ist ausschließlich im Einzelfall und unter Einhaltung der Übermittlungsvoraussetzungen des Artikel-10-Gesetzes (§ 4 G10) vorgesehen. Eine solche Übermittlung hat bisher nicht stattgefunden.
Plenarprotokoll 18/96