Warum hat die Bundesregierung das Zusatzprotokoll zur Europäischen Sozialcharta über Kollektivbeschwerden im Jahr 1995 nicht unterzeichnet (www.conventions.coe.int/Treaty/ Commun/ChercheSig.asp?CL=GER&CM= NT=158&DF=27/03/2015&VL=), das Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen ein zusätzliches Durchsetzungsverfahren für die Europäische Sozialcharta eröffnet, und welche Gründe sprechen aus Sicht der Bundesregierung aktuell gegen die Unterzeichnung und Ratifizierung dieses Zusatzprotokolls?
Antwort des Staatssekretärs Thorben Albrecht vom 10. April 2015:
Mit Artikel 1 des Zusatzprotokolls zur Europäischen Sozialcharta über Kollektivbeschwerden von 1995 wird internationalen sowie nationalen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen sowie zahlreichen anderen internationalen (fakultativ auch nationalen) nichtstaatlichen Organisationen das Recht eingeräumt, Beschwerden gegen einen Vertragsstaat vorzubringen, mit denen eine nicht zufriedenstellende Anwendung der Europäischen Sozialcharta geltend gemacht wird.
Der Sachverständigenausschuss (Europäischer Ausschuss für Soziale Rechte – EASR) befindet, ob eine Beschwerde zulässig ist (Artikel 7) und ob diese begründet ist (Artikel 8). Kommt er zu diesem Ergebnis, hat nach Artikel 9 das Ministerkomitee die Möglichkeit, mit Zweidrittelmehrheit eine Empfehlung an die betroffene Vertragspartei zu richten.
Eine Einschaltung des Regierungsausschusses kommt nach Artikel 9 nur in den seltenen Fällen in Betracht, in denen im Bericht des Sachverständigenausschusses neue Fragen aufgeworfen werden, wenn der betroffene Vertragsstaat dies beantragt und das Ministerkomitee dies mit Zweidrittelmehrheit beschließt. Das Zusatzprotokoll Kollektivbeschwerden 1995 begünstigt mit diesem Verfahren aus Sicht der Bundesregierung weitere, durch die Mitgliedstaaten unvorhergesehene Auslegungen durch den Sachverständigenausschuss und verstärkt somit die Möglichkeit, den Vertragsstaat zu einem konkreten Handeln oder Unterlassen auf der Basis nicht präziser Rechtsbestimmungen und deshalb nicht kalkulierbarer Interpretationen zu zwingen.
Das Verfahren geht zudem zulasten des Regierungsausschusses, der beim Kollektivbeschwerdeverfahren in der Regel nicht beteiligt wird. Aus diesem Grund ist eine Ratifikation des Zusatzprotokolls auch derzeit nicht beabsichtigt.
Drucksache 18/4730