Andrej Hunko vor einer Friedensfahne

Andrej Hunko

Inwiefern hat die Bundesregierung eine Position zur von der Ukraine erklärten Abweichung (http://iportal.rada.gov.ua/en/news/page/news/News/110107.html) von Artikel 5 – Recht auf Freiheit und Sicherheit –, Artikel 6 – Recht auf ein faires Verfahren –, Artikel 8 – Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens – sowie Artikel 13 – Recht auf eine wirksame Beschwerde – der Europäischen Menschenrechtskonvention, EMRK, hinsichtlich der Frage, inwiefern die Bestimmungen des Artikels 15 Absatz 1 EMRK erfüllt sind, der als Voraussetzung für die Abweichung eine Bedrohung durch Krieg oder einen öffentlichen Notstand verlangt und festlegt, dass die Abweichungen von den Verpflichtungen in der Lage unbedingt erforderlich sein müssen, und inwiefern wird sie das Problem der Abweichung von Verpflichtungen aus der EMRK durch die Ukraine im Ministerkomitee des Europarates thematisieren?

Antwort der Staatsministerin Dr. Maria Böhmer:

Nach Ansicht der Bundesregierung ist die Argumentation der ukrainischen Regierung nachvollziehbar, nach der die Lage im Osten der Ukraine die in Artikel 15 der Europäischen Menschenrechtskonvention, EMRK, für die Aussetzung von Verpflichtungen formulierte Anforderung einer Notlage erfüllt.

Dabei ist festzuhalten, dass Personen, die ihre Rechte aus den ausgesetzten Artikeln der Europäischen Menschenrechtskonvention verletzt sehen, sich weiterhin uneingeschränkt an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte wenden können, der dann im Einzelfall entscheidet, ob die Aussetzung zulässig war. Die Bundesregierung sieht daher keinen Anlass, die Aussetzungserklärung im Ministerkomitee des Europarates zu thematisieren. 

Plenarprotokoll 18/111

Andrej Hunko vor einer Friedensfahne

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