Inwiefern hat die Bundesregierung die Vereinbarkeit des Tarifeinheitsgesetzes mit den Verpflichtungen Deutschlands aus internationalen Konventionen, wie der Europäischen Menschenrechtskonvention, der Europäischen Sozialcharta (ESC) oder entsprechenden Konventionen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO), juristisch geprüft, und welche Konsequenzen hat sie gegebenenfalls daraus gezogen, dass der Europäische Ausschuss für soziale Rechte in seinen Schlussfolgerungen die Nichtkonformität der deutschen Rechtslage mit der ESC festgestellt hat, da die Bedingungen für die Gründung einer Gewerkschaft, die zu einem Streik aufrufen kann, eine exzessive Beschränkung des Streikrechts darstellen (Conclusions XIX-3 (2010), S. 14 vom Dezember 2010)?
Antwort des Staatssekretärs Thorben Albrecht vom 10. August 2015:
Mit dem Ziel der Sicherung der Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie verfolgt das Tarifeinheitsgesetz ein auch mit dem Völkerrecht vereinbares legitimes Regelungsziel in einer verhältnismäßigen Weise.
Es handelt sich nach Auffassung der Bundesregierung beim Tarifeinheitsgesetz um eine angemessene Ausgestaltung der auch völkerrechtlich garantierten Vereinigungsfreiheit. Dementsprechend geht die Bundesregierung in dem von ihr in den Deutschen Bundestag eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Tarifeinheit davon aus, dass dieser mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland vereinbar ist (Bundestagsdrucksache 18/4062, S. 10).
Die Anforderungen an eine Gewerkschaft, insbesondere ihre Tariffähigkeit, sind in Deutschland richterrechtlich ausgestaltet. Die rechtsprechende Gewalt ist nach dem Grundgesetz an Gesetz und Recht gebunden (Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes). Ratifizierte völkervertragliche Verpflichtungen sind Bestandteil des Bundesrechts. Zudem gehört zur Bindung an Gesetz und Recht die Berücksichtigung der Gewährleistungen der Konventionen und der Rechtsprechung der Vertragsorgane im Rahmen methodisch vertretbarer Gesetzesauslegung (BVerfG, Beschluss vom 14. Oktober 2004 – 2 BvR 1481/04 –, BVerfGE 111, 307).
Vor diesem Hintergrund geht die Bundesregierung davon aus, dass die Anforderungen, die die deutsche Rechtsprechung im Einzelfall an die Tariffähigkeit einer Arbeitnehmervereinigung stellt, nicht im Widerspruch zu den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland stehen. Die erwähnten schriftlichen Schlussfolgerungen des Europäischen Ausschusses für soziale Rechte beim Europarat beschreiben unterschiedliche Auffassungen zwischen dem Ausschuss und den jeweiligen nationalen Regierungen sowie möglicherweise den nationalen Sozialpartnerorganisationen in der Auslegung und Anwendung von einzelnen Regelungen der ESC, sind aber keine völkerrechtlich von den Vertragsstaaten zu befolgende Rechtsprechung eines Vertragsorgans.
Auch nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kann die Tariffähigkeit einer Arbeitnehmervereinigung von funktionsbezogenen Mindestvoraussetzungen abhängig gemacht werden, soweit und solange keine Anforderungen an die Tariffähigkeit gestellt werden, die die Bildung und Betätigung einer Koalition unverhältnismäßig einschränken (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. OkDrucksache 18/5768 – 28 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode tober 1981 – 1 BvR 404/78 –, BVerfGE 58, 233). Anforderungen, die nicht zur Sicherung der Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie geeignet, erforderlich und angemessen sind, überschreiten die Grenze der Ausgestaltung.
Drucksache 18/5768