Andrej Hunko vor einer Friedensfahne

Andrej Hunko

Was ist der Bundesregierung darüber bekannt, mit welchen Zuordnungen bzw. Handlungsaufforderungen der in einem Thalys-Zug verhaftete Marokkaner Ayoub El K. in Informationssystemen deutscher, europäischer oder internationaler Sicherheitsbehörden gespeichert ist, und aus welchem Grund wurde der mutmaßliche „Foreign Fighter“ an einem deutschen Flughafen „intensiv kontrolliert und befragt“, obwohl er laut Medienberichten im Schengener Informationssystem zur verdeckten Fahndung bzw. Kontrolle (Artikel 36 SIS) ausgeschrieben war, mithin von seiner heimlichen Beobachtung eigentlich nichts erfahren sollte (RBB Online vom 24. August 2015)?

Antwort des Staatssekretärs Ole Schröder vom 03.09.2015:

Die Bundesregierung äußert sich aus Gründen des Schutzes der Persönlichkeitsrechte Betroffener grundsätzlich nicht zu Einträgen in nationalen und internationalen Fahndungsdatenbanken. Im Übrigen wird auf die Vorabfassung der Antwort der Bundesregierung vom 2. September 2015 auf die Schriftliche Frage MdB Irene Mihalic Arbeits-Nr. 8/152 verwiesen. Die Durchführung von Grenzkontrollen richtet sich nach der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 (Schengener Grenzkodex). Darüber hinaus erfolgte anlässlich der Grenzkontrolle keine weitere intensive Befragung und Kontrolle der in der Fragestellung genannten Person. 

Drucksache 18/5913

Andrej Hunko vor einer Friedensfahne

Andrej Hunko