Welche Haltung vertritt die Bundesregierung auf Ratsebene zur Initiative der Iuxemburgischen EU-Präsidentschaft, mit der die Europäische Kommission angehalten wird, dem Rat die Wiedereinführung von Grenzkontrollen in einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Union nach Artikel 26 der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 (Festlegung einer gemeinsamen Regelung für die vorübergehende Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen unter außergewöhnlichen Umständen) zu empfehlen (www.statewatch.org/news/2015/sep/eu-council-migration-state-of-play-11782-15.pdf), damit dieser die Empfehlung dann annehmen kann, und hinsichtlich welcher Mitgliedstaaten sollte aus Sicht der Bundesregierung eine solche Empfehlung für Kontrollen „an allen oder bestimmten Abschnitten ihrer Binnengrenzen“ ausgesprochen werden (bitte begründen; sofern sich die Begründung für jedes einzelne Land unterscheidet, diese jeweils darlegen)?
Antwort des Parl. Staatssekretärs Dr. Günter Krings:
Die Voraussetzungen und Modalitäten für eine vorübergehende Wiedereinführung von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen sind bereits in den Artikel 23 bis 31 der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 vom 15. März 2006 (Schengener Grenzkodex), zuletzt geändert durch die (Änderungs-)Verordnung (EU) Nr. 1051/2013 vom 22. Oktober 2013, verbindlich für alle Schengen-Staaten normiert. Eine Änderung dieser rechtlichen Bestimmungen ist dem Vorschlag der luxemburgischen Ratspräsidentschaft nicht zu entnehmen. Dieser Vorschlag bezieht sich insofern auf bestehendes Recht. Ob und inwieweit dieses Instrumentarium in Betracht kommt, ist abhängig von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls. Etwaige einschränkende Regelungen lehnen wir ab.
Plenarprotokoll 18/123