Inwiefern hielt die Bundesregierung auch im Jahr 2015 an ihrer Praxis fest, ausländische Geheimdienste zur „Pflege partnerschaftlicher Beziehungen“ zum Sommerfest des BND-Präsidenten, zum Münchner Oktoberfest und zum Neujahrsempfang einzuladen (vgl. die Antworten der Bundesregierung auf die Mündliche Fragen 24 und 42, Plenarprotokolle 18/111 und 18/114; bitte die eingeladenen Dienste und die verausgabten Kosten aufführen), und welche dieser Dienste folgten der jeweiligen Einladung?
Antwort des Staatssekretärs Klaus-Dieter Fritsche vom 22. Oktober 2015:
Der Bundesnachrichtendienst hat im Jahre 2015 Vertreter ausländischer Nachrichtendienste zu Großveranstaltungen eingeladen, die der Pflege partnerschaftlicher Beziehungen dienten. Ein Neujahrsempfang fand nicht statt.
Die weitere Beantwortung der Frage kann aus Gründen des Staatswohles nicht offen erfolgen. Diese Informationen betreffen Ausgaben, deren Bewirtschaftung der Gesetzgeber in § 10 a BHO geheimzuhaltenden Wirtschaftsplänen zugewiesen hat. Einzelne Kostenaufstellungen aus den Wirtschaftsplänen unterliegen zwar nicht notwendigerweise dem gleichen Geheimhaltungsgrad wie das Gesamtprodukt. Eine offene Beantwortung der Frage betrifft jedoch Details der Zusammenarbeit des BND mit ausländischen Nachrichtendiensten, deren öffentliche Bekanntmachung sich, insbesondere in Bezug auf einzelne, zeitliche konkretisierbare Veranstaltungen, nachteilig für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland auswirken könnten. Aus ihrem Bekanntwerden können Rückschlüsse auf die Ausgestaltung der internationalen Beziehungen des BND zu ausländischen Nachrichtendiensten gezogen werden. Dies könnte dazu führen, dass ausländische Nachrichtendienste die Zusammenarbeit einschränken. Durch die hierdurch drohenden Erkenntnisverluste würde die Auftragserfüllung des BND beeinträchtigt. Weitere Auskünfte werden daher als Verschlusssache gemäß der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums des Innern zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen (VS-Anweisung – VSA) mindestens mit dem Geheimhaltungsgrad „VS–Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft und dem Deutschen Bundestag gesondert übermittelt.
Drucksache 18/6521