Andrej Hunko vor einer Friedensfahne

Andrej Hunko

Inwiefern befinden sich nach Kenntnis der Bundesregierung auf der im Zusammenhang mit dem „No Border Camp“ 2010 in Belgien von der „Police Working Group on Terrorism“ (PWGT) Belgien am 5. Oktober 2010 an das Bundeskriminalamt übermittelten Meldung zu insgesamt 380 Personen, darunter 88 deutsche Staatsangehörige, die „an politisch motivierten Straftaten beteiligt waren“ (Bundestagsdrucksache 17/13440) auch verdeckte Ermittler (VE), für die das Bundeskriminalamt womöglich als vermittelnde Zentralstelle fungierte (Bundestagsdrucksache 18/6020, Plenarprotokoll 18/126, bitte die jeweilige Straftat für jeden etwaigen auf der Liste befindlichen VE darstellen), und was ist der Bundesregierung über den Ausgang der daraus folgenden Gerichtsverfahren in Belgien oder Deutschland bekannt (bitte auch darstellen, ob die VE gegenüber den Gerichten Ihre Identität offenlegten oder die Verfahren gegen die Tarnidentität geführt wurden)?

Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Dr. Günter Krings vom 14. Oktober 2015:

Soweit der Fragesteller um Mitteilung bittet, inwiefern sich unter den 88 deutschen Staatsangehörigen auch Verdeckte Ermittler befinden, ist darauf hinzuweisen, dass – wie bereits in der Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Dr. Günter Krings auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Andrej Hunko Nr. 15 auf BT-Drs. 18/6020 vom 20. August 2015 ausgeführt – Klar- und Tarnnamen der ins Ausland vermittelten Verdeckten Ermittler dem Bundeskriminalamt grundsätzlich nicht bekannt sind.

Es ist der Bundesregierung (auch im Rahmen einer als „Verschlusssache“ eingestuften Antwort) angesichts der mit einer möglichen Enttarnung etwaig verdeckt eingesetzter Personen verbundenen Risiken nicht möglich, die weitergehenden Fragen zur etwaigen Beteiligung verdeckt eingesetzter Personen und dem Ausgang der diese etwaig betreffenden Gerichtsverfahren im Rahmen der Beantwortung einer Schriftlichen Frage im Sinne einer Positiv- oder Negativauskunft zu beantworten. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kann die Auskunftspflicht der Bundesregierung dort enden, wo ein auch nur geringfügiges Risiko, dass im Rahmen einer Berichterstattung auch unter der Geheimschutzordnung des Deutschen Bundestages die angefragten Informationen öffentlich bekannt werden könnten, unter keinen Umständen hingenommen werden kann (vgl. BVerfGE 124, 78 [139]). Hierbei ist die parlamentarische Kontrollbefugnis mit den betroffenen Belangen, die zur Versagung von Auskünften führen können, abzuwägen (vgl. BVerfGE 124, 161 [193]). Verdeckt eingesetzte Personen bewegen oder bewegten sich in verbrecherischen und terroristischen Umfeldern, deren Angehörige sich durch einen hohen Grad an Staatsferne, Kriminalisierung sowie Aggressionsund Gewaltpotential auszeichnen. Die verdeckte Arbeitsweise ist dabei aufgrund der damit verbundenen erheblichen Risiken durch ein hohes Maß an Vertraulichkeit und Geheimhaltung geprägt. Rückschlüsse auf die Umstände solcher Einsätze, insbesondere auf die wahre Identität dieser Personen bis hin zu einer Enttarnung würden diese einschließlich ihrer Angehörigen einer unmittelbaren und konkreten Gefährdung für Leib, Leben und Freiheit durch das Umfeld, in dem sie sich bewegen oder bewegten, aussetzen. Aus diesem Grunde überwiegen hier ausnahmsweise Gesichtspunkte des Staatswohls und des Schutzes der Grundrechte Dritter (insbesondere die Rechtsgüter der eingesetzten Personen) gegenüber dem parlamentarischen Kontrollrecht.

Drucksache 18/6403 

Andrej Hunko vor einer Friedensfahne

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