Inwiefern bzw. in welchem Ausmaß handelt es sich nach Erkenntnissen der Bundesregierung bei dem Phänomen der Fluchthilfe aus der Türkei nach Griechenland über den Seeweg in der Ägäis eher um den Handel (also mit Zwang) oder eher um den Schmuggel (also mit Zustimmung) von Migranten (bitte begründen und möglichst mit belastbaren Quellen belegen), und sofern aus Sicht der Bundesregierung statt der Handel vielmehr der Schmuggel von Migranten zu beobachten ist, inwiefern ist der NATO-Einsatz gegen profitorientierte Fluchthelfer („Schlepper“, „Schleuser“) aus Sicht der Bundesregierung dann überhaupt von Artikel 11 des Strategischen Konzepts der Allianz von 2010 gedeckt, in dem der NATO lediglich Einsätze gegen „transnationale illegale Aktivitäten wie der Handel mit Waffen, Suchtstoffen und Menschen“ erlaubt werden (Bundespressekonferenz vom 29. Februar 2016)?
Antwort des Staatssekretärs Stephan Steinlein vom 8. März 2016:
Die NATO unterstützt, gemäß Beschluss des Nordatlantikrats in der Zusammensetzung der Verteidigungsminister vom 11. Februar 2016, und erneut in weiterer Ausarbeitung gemäß Beschluss des Nordatlantikrats vom 25. Februar 2016, die Anrainer der Ägäis durch Aufklärung und Lagebilderstellung.
Der Nordatlantikrat ist das höchste beschlussfassende Gremium der Allianz, wie in Art. 9 Nordatlantikvertrag festgeschrieben. Seine Beschlüsse benötigen keiner zusätzlichen Grundlage in weiteren Dokumenten der NATO, die ebenfalls auf Beschluss des Nordatlantikrats entstanden sind, wie das von Ihnen angeführte Strategische Konzept von November 2010.
Ob es sich bei den unerlaubten Grenzübertritten in der Ägäis um Menschenschmuggel oder Menschenhandel handelt, muss im Einzelfall geprüft und kann nicht pauschal beantwortet werden. Die Aufklärung und Lagebilderstellung ermöglicht es den zuständigen Behörden der Anrainerstaaten, diesen Fragen noch besser nachgehen zu können.
Drucksache 18/7985