Andrej Hunko vor einer Friedensfahne

Andrej Hunko

Auf welche Weise werden derzeit die Krim oder den Donbass betreffende deutsche, ukrainische oder russische Rechtshilfeersuchen beeinträchtigt, wenn die zuständigen Behörden beispielsweise gegenseitig zu Beweissicherungs- oder sonstigen Ermittlungsersuchen bzw. -anordnungen angefragt werden, und welche Haltung vertritt die Bundesregierung zur Frage einer (womöglich auch EU-einheitlichen oder über den Europarat zustande gekommenen) Regelung, ob solche Rechtshilfeersuchen zukünftig ausschließlich über ein noch zu schaffendes Abkommen mit Behörden in der Ukraine ausgetauscht werden sollten oder dafür lieber bestehende Abkommen mit Russland genutzt werden sollten?

Antwort des Parl. Staatssekretärs Christian Lange:

Ihre Frage betrifft zwei verschiedene Themen, zum einen die aktuelle strafrechtliche Zusammenarbeit, zum anderen die nach einer künftigen Regelung der Zusammenarbeit.

Derzeit werden keine Rechtshilfeersuchen um Maßnahmen, die auf den von der Russischen Föderation besetzten Gebieten der Ukraine durchgeführt werden müssten, gestellt.

Belastbare Erkenntnisse zum Rechtshilfeverkehr zwischen der Ukraine und der Russischen Föderation liegen der Bundesregierung nicht vor. Grundlage für die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und sowohl der Russischen Föderation als auch der Ukraine ist das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 sowie die jeweils anwendbaren Zusatzprotokolle.

Sowohl die Krim als auch die derzeit nicht von der ukrainischen Regierung kontrollierten Gebiete in der Ostukraine sind nach Auffassung der Bundesregierung nach wie vor untrennbarer Bestandteil des Staatsgebiets der Ukraine. 

Plenarptotokoll 18/182

Andrej Hunko vor einer Friedensfahne

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