Auf Grundlage welcher Bestimmungen hält die Bundesregierung den flächendeckenden Einsatz von biometriebasierter Erkennungssoftware für „rechtlich erlaubt“, wie es der Bundesinnenminister Thomas de Maizière hinsichtlich seiner Pläne erläutert, Terrorverdächtige an Bahnhöfen und Flughäfen mit automatisierten Verfahren aufzuspüren und damit begründet, dass bislang nur Privatpersonen die Möglichkeit hätten, „jemanden zu fotografieren und mit einer Gesichtserkennungssoftware im Internet herauszufinden, ob es sich um einen Prominenten oder einen Politiker handelt, den man gerade gesehen hat“ (Bild am Sonntag vom 21. August 2016), und welche konkreten Pläne oder Vorhaben (auch Pilotprojekte) existieren beim Bundesinnenministerium, Bahnhöfe und Flughäfen unter Zuständigkeit der Bundespolizei mit einer solchen Software zur Mustererkennung auszustatten (bitte die in Frage kommenden Örtlichkeiten konkret benennen)?
Antwort der Staatssekretärin Dr. Emily Haber vom 29. August 2016:
Nach § 27 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die Bundespolizei (BPolG) kann die Bundespolizei gefahrenabwehrend selbsttätige, d. h. automatische Bildaufnahme- und Bildaufzeichnungsgeräte einsetzen, um Gefahren für die in § 23 Absatz 1 Nummer 4 BPolG bezeichneten Objekte oder für dort befindliche Personen oder Sachen zu erkennen.
Das Bundesministerium des Innern hat mit der Deutschen Bahn AG, gemeinsam mit der Bundespolizei und dem Bundeskriminalamt, die Zusammenarbeit in Rahmen einer Projektgruppe vereinbart, um neueste Videoanalysesysteme auf ihren Nutzen zu testen. Derzeit werden die Rahmenbedingungen hierzu, einschließlich der Ziele, der Verfahren und der Örtlichkeiten, abgestimmt. In Auswertung der Ergebnisse der Projektgruppe ist weiterer Handlungsbedarf, auch gesetzgeberischer Art, zu prüfen.
Drucksache 18/9512