Durch welche Defizite werden die Möglichkeiten der Zusammenarbeit deutscher Polizeibehörden zur Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität bedingt durch den Austritt Dänemarks aus dem Polizeiamt Europol aus Sicht der Bundesregierung geschwächt oder auch nicht geschwächt („EU Commissioner says Denmark can’t have ‚parallel‘ Europol deal“, Reuters vom 27. September 2016; sofern Defizite gesehen werden, diese bitte benennen), und auf welche Weise sollten diese Defizite aus Sicht der Bundesregierung in einem anderem Rahmen kompensiert werden, etwa durch bilaterale Vereinbarungen Deutschlands mit Dänemark oder die internationale Kooperation in Polizeinetzwerken und -organisationen?
Antwort des Parl. Staatssekretärs Dr. Günter Krings:
Gemäß dem Protokoll Nr. 22 zum Vertrag von Lissabon ist Dänemark durch die neue Europol-Verordnung (EU) 2016/794 nicht gebunden und würde vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarungen zum 1. Mai 2017 aus der polizeilichen Zusammenarbeit im Rahmen von Europol ausscheiden.
Hieraus würden sich vor allem für Dänemark Defizite bei der Bekämpfung grenzüberschreitender Kriminalität ergeben. So entfielen etwa Benachrichtigungen von Europol bei Kreuztreffern mit Daten anderer Mitgliedstaaten und Drittparteien in den Informationssystemen von Europol. Auch könnte Dänemark zum Beispiel nicht mehr auf die Analysefähigkeiten von Europol zurückgreifen. Korrespondierend entfielen für deutsche Polizeibehörden unter anderem die bisherigen Benachrichtigungen bei Kreuztreffern mit dänischen Daten in den Datenbanken von Europol.
Analyseprodukte von Europol müssten ohne dänische Daten erstellt werden und könnten dadurch an Aussagekraft verlieren. Daneben kann es zu praktischen Nachteilen kommen, wenn etwa der Austausch über das Informationssystem SIENA auf andere Informationskanäle umgestellt werden müsste oder dänische Verbindungsbeamte als direkte Ansprechpartner bei Europol abgezogen würden.
Die rechtlichen Möglichkeiten deutscher Polizeibehörden zur bilateralen polizeilichen Zusammenarbeit mit Dänemark, etwa nach dem Gesetz über das Bundeskriminalamt und die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten oder dem Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Königreiches Dänemark über die polizeiliche Zusammenarbeit in den Grenzgebieten vom 21. März 2001, im Gemeinsamen Zentrum Padborg, über Verbindungsbeamte oder den Interpol-Kanal blieben von einem Ausscheiden Dänemarks bei Europol unberührt.
Auch die polizeiliche Zusammenarbeit im Rahmen europäischer oder internationaler Gremien und Verträge, wie zum Beispiel Ratsarbeitsgruppen der Europäischen Union, dem Europarat, der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa oder den Vereinten Nationen, fände keine Einschränkung. Die Bundesregierung befürwortet die Bemühungen der dänischen Regierung, mit der Europäischen Kommission eine Vereinbarung zu finden, welche auch vor dem Hintergrund der aktuellen Gefährdungslage weiterhin eine intensive und fruchtbare Zusammenarbeit über Europol erlaubt.
Plenarprotokoll 18/195