Welche konkreten Inhalte und Ziele hat ein Abkommen über die bilaterale Zusammenarbeit im Sicherheitsbereich, das der tunesische und der deutsche Innenminister jüngst unterzeichneten (Pressemitteilung des Bundesministeriums des Innern vom 26. September 2016) und das die Bereiche Sicherheit und Bekämpfung des internationalen Terrorismus, grenzüberschreitende organisierte Kriminalität, irreguläre Migration sowie Bevölkerungsschutz umfasst, und welche einzelnen Maßnahmen (außer die Einrichtung einer deutsch-tunesischen Arbeitsgruppe zur Sondierung von Schwerpunkten und Maßnahmen dieser Zusammenarbeit sowie im Aufbau eines sinnvollen direkten Informationsaustauschs) der entsprechenden Strukturen beider Länder (etwa zur Beschleunigung der Rückkehr „der illegal in Deutschland aufhältigen tunesischen“ Staatsangehörigen) werden im Rahmen der Sicherheitszusammenarbeit beider Länder begonnen oder geplant (bitte für den Zeitraum seit Beantwortung der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. vom 21. Juli 2016 auf Bundestagsdrucksache 18/9262 angeben)?
Antwort der Staatssekretärin Dr. Emily Haber vom 7. Oktober 2016:
Gegenstand des Sicherheitsabkommens ist die Zusammenarbeit beider Staaten insbesondere bei der Verhütung und Bekämpfung von schwerer und organisierter Kriminalität sowie des Terrorismus. Dazu sind u. a. der Austausch von Fachleuten und Informationen sowie die Durchführung gemeinsamer Maßnahmen vorgesehen.
Das Abkommen enthält weiterhin Regelungen zur Zusammenarbeit in den Bereichen der Migration und des Katastrophenschutzes. Das Sicherheitsabkommen selbst bietet für die von ihm erfassten Maß- nahmen keine eigene Rechtsgrundlage. Vielmehr erfolgt die Zusammenarbeit jeweils nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts der Vertragsparteien.
Nach Unterzeichnung des Abkommens ist in DEU noch dessen innerstaatliche Umsetzung durch den Deutschen Bundestag erforderlich. Dafür bedarf es eines Vertragsgesetzes gem. Artikel 59 Absatz 2 des Grundgesetzes.
Im Rahmen der Sicherheitszusammenarbeit wurde nach dem 21. Juli 2016 folgende Maßnahme durchgeführt:
- Lehrgang „Operative Analyse“ an der Polizeischule der Police Nationale in Carthage-Salambo (Zeitraum 23. bis 31. August 2016)
Bis Ende 2016 sind darüber hinaus noch folgende Maßnahmen geplant:
- Lehrgang „Strukturen einer „Besonderen Aufbauorganisation BAO“ im Rahmen eines Trainings für Führungskräfte der obersten Führungsebene der Police Nationale und Garde National in Tunis
- Lehrgang „Verhandlungstechnik“ bei Verhandlungen bei Geiselnahmen und Entführungen für die Police Nationale, Polizeischule Carthage-Salambo
- Teilnahme von tunesischen Beamten der Police Nationale und Garde Nationale (Spezialeinheiten USGN/BAT) am Internationalen Sprengstoffsymposium des Bundeskriminalamtes in Magdeburg
- 2 Projektkoordinierungsmaßnahmen für die DGSN, Police Nationale und Garde National für das 2017 anlaufende Ausbildungs- und Ausstattungshilfeprogramm der Bundesregierung für ausländische Polizeikräfte
- Ausstattung eines Konferenzsaales und einer Einsatzzentrale der Garde Nationale-Spezialeinheit in Bir Bouregba/ Hammamet mit Klimaanlage und Konferenztisch für 16 Personen
- Ausstattung eines Lehrsaales der Garde Nationale Polizeischule in Bir Bouregba/Hammamet mit Schultafeln, Notebooks, LCD-Projektor und LED-Fernsehern
- Büroausstattung für die Police Nationale-Polizeischule in CarthageSalambo; Einrichtung von insgesamt vier Lehrsälen mit Mobiliar und Standardtechnik
- Umbau und Ausstattung eines Unterrichtsraumes der Polizeischule der Garde Nationale in Qued Zarga
- Ausstattung der Police Nationale und Garde Nationale (Spezialeinheiten USGN/BAT) mit Digitalkameras für Folgemaßnahmen im Rahmen des Lehrganges „Praktische Tatortarbeit nach Sprengstoffdelikten“
- Beschaffung von AFIS-Terminals für KT-Daktyloskopie der Police Nationale – Police scientifique et technique (Kriminaltechnik)
- Beschaffung eines Evofinders für die Police Nationale – Police scientifique et technique (Kriminaltechnik)
Drucksache 18/9970