Nach welcher Maßgabe (etwa mit Beschränkung auf Herkunftsländer oder Personengruppen) werden Daten von Asylsuchenden über das Bundesverwaltungsamt zur Feststellung von aufenthaltsrechtlichen Versagensgründen oder zur Prüfung von sonstigen Sicherheitsbedenken an den Bundesnachrichtendienst, das Bundesamt für Verfassungsschutz, den Militärischen Abschirmdienst, das Bundeskriminalamt und das Zollkriminalamt zum Zweck des „Sicherheitsabgleichs“ zukünftig automatisiert übermittelt (Bundestagsdrucksache 18/9765, und mit welchen einzelnen Datenbanken werden die Informationen im Regel- und im Einzelfall von den genannten Behörden bei vollständiger Funktionsfähigkeit einer automatisierten Datenübermittlung schließlich abgeglichen?
Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Dr. Günter Krings vom 20. Oktober 2016:
Angaben darüber, nach welcher Maßgabe Daten von Asylsuchenden über das Bundesverwaltungsamt zur Feststellung von aufenthaltsrechtlichen Versagensgründen oder zur Prüfung von sonstigen Sicherheitsbedenken an den Bundesnachrichtendienst (BND), das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV), den Militärischen Abschirmdienst (MAD), das Bundeskriminalamt (BKA) und das Zollkriminalamt (ZKA) zum Zweck des „Sicherheitsabgleichs“ zukünftig automatisiert übermittelt werden, sind wegen ihrer außen- und sicherheitspolitischen Sensibilität als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft.
Diese Informationen dürfen nicht veröffentlicht werden, da deren Kenntnis für Unbefugte Rückschlüsse auf die Voraussetzung, wann ein Sicherheitsabgleich stattfindet und eine Anpassung daran, zulassen. Dies kann sich nachteilig auf Interessen der Bundesrepublik auswirken. Um dem Parlamentarischen Fragerecht zu entsprechen, wird die Antwort insoweit den Fragestellern in einer gesonderten, als „VS-Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuften Anlage übermittelt.
Daten von Ausländern, die ein Asylgesuch gestellt haben, unerlaubt eingereist sind oder sich unerlaubt in Deutschland aufhalten, werden mit den folgenden Datenbanken abgeglichen:
Die vom BKA und BfV abgefragten Informationssysteme sind der gesonderten, als „VS-Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuften Anlage zu entnehmen. Die Kenntnis der einzelnen Informationssysteme würde Rückschlüsse zur Funktionsweise des BKA und BfV für Unbefugte zulassen und kann sich dadurch nachteilig auf die Interessen der Bundesrepublik auswirken. Diese Informationen dürfen aufgrund ihrer Einstufung nicht in einer Bundestagsdrucksache veröffentlicht werden.
Beim BND werden im zukünftigen automatisierten Verfahren die übermittelten Daten im Regelfall mit dem Datenbestand der zentralen Personendatei des Bundesnachrichtendienstes abgeglichen. Soweit hier Treffer erzielt werden, können im Einzelfall alle im Bundesnachrichtendienst geführten Dateien manuell zu dieser Person abgefragt werden.
Beim MAD erfolgt ein Abgleich mit einem Auszug (nur definierte Datenfelder) des Datenbestandes der Personenzentraldatei des MAD. Im Ergebnis werden jedoch ausschließlich Datensätze mit aufenthaltsrechtlich relevanten Erkenntnissen betrachtet (gemäß §§ 73 Absatz 1a, Absatz 3a des Aufenthaltsgesetzes i. V m. §§ 7 Absatz 1, 8 Absatz 1 des Asylgesetzes).
Die vom ZKA abgefragten Informationssysteme sind der gesondert als „VS-Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuften Anlage zu entnehmen. Diese Informationen dürfen aufgrund ihrer Einstufung nicht in einer Bundestagsdrucksache veröffentlicht werden.* Die Kenntnis der einzelnen Informationssysteme würde Rückschlüsse zur Funktionsweise des ZKA für Unbefugte zulassen und kann sich dadurch nachteilig auf die Interessen der Bundesrepublik auswirken.
Drucksache 18/10163